Die Mankohaftung stellt einen Teilbereich der Arbeitnehmerhaftung dar. Es geht hier um die Frage, wer für einen Schaden haftet, den der Arbeitgeber dadurch erleidet, dass seinem Reisenden überlassene Gegenstände, insbesondere ihm überlassene Waren, eine von ihm geführte Kasse etc., einen Fehlbestand aufweisen. Die vertragliche Grundlage bildet die so genannte Mankoabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Vertragliche Regelungen der Mankohaftung
Vertragliche Mankoabreden regeln typischerweise

  1. eine sinnvolle, den Eigenarten des Betriebes und der Beschäftigung angepasste Beweislastverteilung zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder
  2. das „garantierte“, d.h. auch ohne Nachweis des Verschuldens, Einstehen des Arbeitnehmers für einen Fehlbestand, der ausschließlich in seinem Arbeits- und Kontrollbereich entstanden ist.

Tipp: Die Rechtsprechung hält solche „garantierte“ Mankoabreden, mit denen ein typisches Arbeitgeberrisiko auf den Arbeitnehmer verlagert wird, nur in engen Grenzen für zulässig. Maßstab ist § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und § 242 BGB (Treu und Glauben). Außerdem muss eine Mankoabrede hinsichtlich des Umfangs der Haftung klar und eindeutig gefasst sein. 

Voraussetzungen einer wirksamen Mankoabrede
Der Arbeitnehmer muss für das zusätzlich übernommene Haftungsrisiko einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich durch die Bezahlung eines Mankogeldes oder auch Fehlgeldentschädigung genannt, erhalten. Dieses muss so bemessen sein, dass der Arbeitnehmer daraus notfalls ein auftretendes Manko voll abdecken kann. Ansonsten liegt eine unverhältnismäßige Benachteiligung vor, da der Arbeitnehmer ein besonderes Risiko übernimmt, ohne hierfür einen gleichwertigen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die alleinige Verfügungsgewalt und den alleinigen Zugang zu den ihm anvertrauten Geld- oder Warenbeständen hat. Nur dann hat der Arbeitnehmer effektive Möglichkeiten, ein Manko zu verhindern. Denn nur in diesem Fall kann, so die Rechtsprechung des BAG, von dem Arbeitnehmer billigerweise das Einstehen für ein aufgetretenes Manko erwartet werden. So kann z.B. ein Verkaufsfahrer durch eine Mankovereinbarung nicht für einen Fehlbestand haftbar gemacht werden, wenn die Kassenbestände des Fahrzeuges von mehreren Verkaufsfahrer gemeinsam verwaltet und genutzt werden. Eine Mankovereinbarung ist ferner dann rechtsunwirksam, wenn sie zu einer Unterschreitung der Tarifvergütung führt

Tipp: Das Mankogeld bzw. die Fehlgeldentschädigung ist Teil des Arbeitsentgelts nach §2 Abs. 1 Nr.  6 NachwG. Eine Mankoabrede ist daher in die Vertragsniederschrift aufzunehmen.

Haftungsregelung
Tritt ein Manko auf, kann die Haftung des Arbeitnehmers auf eine vertragliche Mankoabrede gestützt werden. Dies setzt voraus, dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Mankoabrede eingehalten worden sind, insbesondere also ein angemessenes Mankogeld gezahlt worden ist. Die Haftung ist auf die Höhe des Mankogeldes begrenzt. Fehlt es an einer Mankoabrede oder ist diese unwirksam, kommt die übliche vertragliche und deliktische Haftung des Arbeitnehmers in Betracht. Im Gegensatz zur Mankoabrede setzen sowohl die vertragliche als auch die deliktische Haftung aber eine schuldhafte Pflichtverletzung, mithin ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten, des Arbeitnehmers voraus. Die vertragliche Haftung kann sich auf positive Vertragsverletzung, aber auch auf Schlechterfüllung von Obhuts- und Verwahrungspflichten oder Abrechnungs- und Herausgabepflichten gründen. Die deliktische Haftung aus unerlaubter Handlung ergibt sich aus der Norm des § 823 BGB.

Tipp: Bei der Verschuldenshaftung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen „selbstständigen“ und „unselbstständigen“ Arbeitnehmer. Demnach soll der wirtschaftlich selbstständige Arbeitnehmer, d.h. derjenige, der selbstständig über die ihm anvertrauten Waren- oder Geldbestände disponieren kann, über die Verwahrungs- und Auftragsvorschriften des BGB zur Haftung herangezogen werden können. Das wird damit begründet, dass in den Arbeitsverträgen Elemente von Verwahrung und Auftrag enthalten seien. Dagegen soll der wirtschaftlich unselbstständige Arbeitnehmer nur nach den Grundsätzen der Schlechterfüllung haften. Stets ist ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitgebers ist gemäß § 254 BGB sowohl bei der Haftung auf Grund einer Mankoabrede als auch bei der vertraglichen und deliktischen Haftung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers ist vor allem dann gegeben, wenn der Arbeitgeber Organisationsmängel nicht abstellt, den Arbeitnehmer überlastet, Sicherungsmaßnahmen nicht ergreift, regelmäßige Kontrollen und Inventuren unterlässt oder Zweitschlüssel zu vom Arbeitnehmer verwalteten Kassen ohne strenge Sicherungsmaßnahmen vorrätig hält. Unumstritten ist, dass auf die Mankohaftung die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs anzuwenden sind.

Darlegungs- und Beweislast
Tritt ein Manko auf, muss der Arbeitgeber

  • das wirksame Bestehen der Mankovereinbarung,
  • die alleinige Verfügungsgewalt und
  • den alleinigen Zugang des Arbeitnehmers zu der verwalteten Kasse oder den verwalteten Waren beweisen.

Ferner muss der Arbeitgeber darlegen, dass tatsächlich ein effektives Manko, also nicht nur ein bloßes Buchungsmanko eingetreten ist, das nicht auf anderen Ursachen beruht. Fehlt eine besondere Mankoabrede, hat der Arbeitgeber grundsätzlich eine Pflichtwidrigkeit des Arbeitnehmers, einen hierdurch verursachten Schaden sowie ein Verschulden (mindestens mittlere Fahrlässigkeit) des Arbeitnehmers zu beweisen. Dabei ist im Hinblick auf die zwingende Risikoverteilung im Arbeitsrecht strittig, ob eine Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitnehmers zulässig ist.

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