Vertragshändlerrecht
Kanzlei für Vertragshändlerrecht
Die Kanzlei Küstner, v. Manteuffel und Wurdack ist seit über 45 Jahren im Vertriebsrecht tätig. Unsere im Vertragshändlerrecht gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen setzen wir für unsere Mandanten ein. Wir unterstützen Sie professionell und individuell im Vertragshändlerrecht:
Leistungen unserer Anwälte für Vertragshändlerrecht
Erarbeitung, Gestaltung und Prüfung von Vertragshändlerverträgen
Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Bereich des Vertragshändlerrechts liegt in der Gestaltung von Vertragshändlerverträgen. Auf den Vertrag zwischen Vertragshändler und Lieferant, Hersteller oder Importeur ist besonderes Augenmerk zu richten, da das Vertragshändlerrecht in Deutschland gesetzlich nicht geregelt ist.
Das Vertragshändlerrecht ist vielmehr durch die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, geprägt.
Da gesetzliche Bestimmungen fehlen, sollte der Vertragshändlervertrag möglichst umfassend alle Rechte und Pflichten des Vertragshändlers und des Lieferanten, Herstellers oder Importeurs enthalten.
Gerne sind wir Ihnen bei der Gestaltung oder Prüfung von Vertragshändlerverträgen behilflich.
Vertragshändlerrecht und Kartellrecht
Unsere Erfahrung ist, dass Klauseln in Vertragshändlerverträgen nicht selten gegen zwingendes Recht, insbesondere gegen das Kartellrecht verstoßen. Folge kann die Unwirksamkeit dieser Klauseln gemäß § 134 BGB sein. Ferner können sich Rechte und Pflichten, auch nachvertraglich (z.B. Weiterbelieferungsanspruch), aus dem Diskriminierungsverbot ergeben.
Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der kartellrechtlichen Schranken des Vertragshändlerrechts.
Anwendung handelsvertreterrechtlicher Vorschriften auf Vertragshändler
Vertragshändler sind häufig wie Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation des Unternehmens eingegliedert. Je intensiver der Vertragshändler im Einzelfall in die Verkaufsorganisation des Unternehmens eingebunden ist, desto größer wird seine wirtschaftliche Abhängigkeit und umso vergleichbarer wird seine Tätigkeit mit der eines Handelsvertreters.
In Vertragshändlerverträgen werden zudem oft handelsvertretertypische Regelungen vereinbart, beispielsweise Bezirkszuweisung, Einräumung eines Alleinvertriebsrechts, Konkurrenzverbot, Verkaufsförderungspflicht, Berichtspflichten etc.
Vor diesem Hintergrund kommt es nach unserer Erfahrung immer wieder zu Streitigkeiten darüber, inwieweit eine analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts der §§ 84 ff. HGB auf das Vertragshändlervertragsverhältnis in Betracht kommt.
Gegenstand unserer Beratungspraxis ist deshalb oft die Prüfung, ob der Vertragshändler trotz seiner formalen rechtlichen Stellung als Wiederverkäufer in einer dem Handelsvertreter ähnlichen oder gleichen Weise in die Absatzorganisation des Unternehmens eingebunden ist.
Gerne stehen wir Ihnen hier mit Rat und Tat zur Seite!
Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89 b HGB
Heikel wird es insbesonders, wenn es um die Frage der entsprechenden Anwendung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB auf das Vertragshändlerverhältnis geht.
Ein Vertragshändler kann dann in analoger Anwendung des §89 b HGB einen Ausgleichsanspruch haben, wenn er wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Unternehmens eingebunden und zudem verpflichtet ist, dem Unternehmen spätestens bei Vertragsende seinen Kundenstamm nutzbar zu machen.
Unsere Beratungspraxis zeigt, dass die Prüfung dieser Fragen im Einzelfall immer wieder erhebliche Probleme aufwirft. Gleiches gilt auch für die konkrete Berechnung des Vertragshändlerausgleichs.
Bitte zögern Sie nicht, mit uns in Kontakt zu treten, sollten Sie als Vertragspartner eines Vertragshändlers einem Ausgleichsanspruch ausgesetzt sein. Wir stehen aber auch Vertragshändlern zur Seite, die einen etwaigen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer durchsetzen wollen.