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Leistungen unserer Anwälte für Handelsvertreterrecht

Kanzlei für Handelsvertreterrecht

Die Kanzlei Küstner, v. Manteuffel und Wurdack ist seit über 45 Jahren im Handelsvertreterrecht tätig. Unsere gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen setzen wir für unsere Mandanten ein. Wir unterstützen Sie professionell und individuell im Handelsvertreterrecht:

  • Erarbeitung, Gestaltung und Prüfung von Handelsvertreterverträgen
  • Durchsetzung und Abwehr von Buchauszugsansprüchen und Provisionsansprüchen des Handelsvertreters
  • Ermittlung, Durchsetzung und Abwehr von Ausgleichsansprüchen des Handelsvertreters
  • Beratung und Unterstützung bei Vertragsbeendigung, insbesondere fristloser Kündigung bzw. außerordentlicher Kündigung
  • Beratung und Unterstützung zum Thema Wettbewerbsverbot und unerlaubter Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters
  • Durchsetzung und Abwehr von Provisionsrückforderungen gegen Handelsvertreter

Leistungen unserer Anwälte für Handelsvertreterrecht

Erarbeitung, Gestaltung und Prüfung von Handelsvertreterverträgen

Einige Vorschriften des HGB sind zwingend. Mit anderen Worten: Selbst dann, wenn die Parteien vertraglich Abweichendes vereinbaren, gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 84 ff. HGB. Andere Vorschriften sind dispositiv, d.h., Handelsvertreter und Unternehmer können hierüber vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarungen treffen. Ein Handelsvertretervertrag ist formfrei, also auch mündlich möglich. Hier können Sie nachlesen, worauf Sie bei einem Handelsvertretervertrag achten sollten.

Die sorgfältige Vertragsgestaltung ist für den langfristigen unternehmerischen Erfolg von entscheidender Bedeutung. Leider greifen Unternehmen nach unseren Erfahrungen viel zu oft auf Standard-Musterverträge zurück, in denen entscheidende Punkte nicht oder nur unzureichend berücksichtigt sind.

Wir beraten Sie gerne bei der Vertragsgestaltung!

Wir erfassen dazu mit Ihnen gemeinsam Ihre vertrieblichen Vorstellungen bzw. die vertriebliche Praxis, um passgenaue Regelungen zu finden. Denn durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung lassen sich zukünftiger Streit und somit Kosten vermeiden.

Rechte und Pflichten des Handelsvertreters

Zu den Pflichten des Handelsvertreters gehört insbesondere, dass er sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen muss. Der Handelsvertreter ist auch verpflichtet, sich an das Wettbewerbsverbot zu halten und nicht für Konkurrenten tätig zu werden.

Zu den Rechten des Handelsvertreters gehört sein Provisionsanspruch. Wofür dem Handelsvertreter Provision gebührt, hängt insbesondere von den vertraglichen Regelungen ab. Zu den Rechten des Handelsvertreters gehört aber auch der Anspruch auf Buchauszug und – je nach Art der Vertragsbeendigung – der Ausgleichsanspruch.

Unter dem folgenden Link finden Sie Weiteres zu den Rechten und Pflichten des Handelsvertreters. Gerne beraten wir Sie auch persönlich, sollten Sie Fragen zu Rechten und Pflichten des Handelsvertreters haben.

Rechte und Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer hat u.a. die Pflicht, dem Handelsvertreter alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Zu den Rechten des Unternehmers gehört grundsätzlich – auch wenn dies von vielen Handelsvertretern anders gesehen wird –, dem Handelsvertreter Weisungen geben zu dürfen. Anerkannt ist, dass Weisungen des Unternehmers die rechtliche Selbständigkeit des Handelsvertreters nicht beeinträchtigen dürfen.

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Beratung, was ein Unternehmer vom Handelsvertreter verlangen darf bzw. welche Weisungen ein Handelsvertreter befolgen muss. Oft stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob eine fristlose Kündigung wirksam möglich ist.

Hier finden Sie weitere Hinweise zu den Rechten und Pflichten des Unternehmers im Handelsvertreterrecht. Wir beraten Sie gerne, wenn Sie weitere Fragen zu den Rechten und Pflichten des Unternehmers im Handelsvertreterrecht haben.

Provisionsanspruch des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter schuldet in der Regel keinen bestimmten Erfolg, sondern nur ein Bemühen. Ist der Handelsvertreter dabei erfolgreich, erhält er hierfür Provision. Für die Vereinbarung der Provision des Handelsvertreters gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Mit anderen Worten: Im Handelsvertreterrecht sind die Parteien bezüglich ihrer Provisionsregelungen grundsätzlich frei.

Gleichwohl gibt es Grenzen, die zu beachten sind. So sind beispielsweise Vergütungs- und Provisionsvereinbarungen unzulässig, die zu einer Kündigungserschwernis führen können. Ferner wird ein erworbener Provisionsanspruch gesetzlich geschützt und entfällt nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Durch klare Provisionsregelungen kann ein Unternehmer seine Handelsvertreter gezielt führen und so zum Unternehmenserfolg maßgeblich beitragen.

Wir helfen Ihnen gerne bei Fragen rund um das Thema Provisionsanspruch und Vergütungssysteme! Hier haben wir für Sie weitere Informationen zum Thema Provision und Vergütung des Handelsvertreters zusammengestellt.

Anspruch auf Buchauszug

Oft kann ein Handelsvertreter nicht nachvollziehen, ob die Provisionen, die der Unternehmer für ihn abgerechnet hat, vollständig und richtig sind. Hinzu kommt, dass Unternehmer immer wieder Provisionen rückbelasten, obwohl dies gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstößt.

Um die Provisionsansprüche und die Provisionsabrechnungen überprüfen zu können, stehen dem Handelsvertreter verschiedene Kontrollrechte zu. Große praktische Bedeutung hat im Handelsvertreterrecht der Anspruch auf Buchauszug. Der Anspruch auf Buchauszug ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, als dass der Handelsvertreter ihn verlangt. Ein Buchauszug kann auch während des Vertragsverhältnisses verlangt werden. Der Buchauszug hat Aufschluss über alle provisionsrelevanten Umstände im Verhältnis des Unternehmers zu seinen Kunden zu geben.

In aller Regel ist mit der Erteilung des Buchauszuges erheblicher Aufwand für das Unternehmen verbunden. Im Einzelfall können sich aus der Auswertung eines Buchauszuges Provisionsnachforderungen des Handelsvertreters ergeben. Auf folgender Seite haben wir für Sie weitere interessante Informationen zu dieser Thematik zusammengestellt: Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug und seine weiteren Kontrollrechte. Fragen zum Thema Buchauszug und sich daraus ergebender Provisionsnachforderungen des Handelsvertreters gehören zu unserer täglichen Beratungspraxis. Gerne beantworten wir auch Ihre Fragen hierzu.

Vertragsbeendigung und Kündigung des Handelsvertretervertrages

Anders als im Arbeitsrecht bedarf es zur ordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrags keines Grundes. Unsere Beratungspraxis zeigt aber, dass gleichwohl Handelsvertreter als auch Unternehmen gegen Ende der Zusammenarbeit immer wieder vermeidbare Fehler machen.

Gerade, wenn es um die Frage der Berechtigung zur fristlosen Kündigung geht, können Emotionen – sowohl beim Handelsvertreter als auch beim Unternehmer – den klaren Blick verstellen. So werden mitunter teure Fehlentscheidungen getroffen. Eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung bedarf daher vorsorglich der anwaltlichen Begleitung. Dem zu Unrecht fristlos bzw. außerordentlich gekündigten Vertragspartner stehen oft wirtschaftlich erhebliche Ansprüche zu.

Wir beraten Sie gerne zum Thema Vertragsbeendigung, sei es durch fristlose, außerordentliche oder ordentliche Kündigung, aber auch dann, wenn Sie eine einvernehmliche Vertragsaufhebung eines Handelsvertretervertrages anstreben. Auch bei einem Aufhebungsvertrag sind gewisse Punkte zu beachten. Informieren Sie sich hier ausführlicher zum Thema Kündigung im Handelsvertreterrecht.

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, umgangssprachlich auch Ausgleich, Abfindung oder Kundenentschädigung genannt, ist eine Besonderheit des Handelsvertreterrechts.

Der Ausgleichsanspruch steht dem Handelsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen bei Vertragsende zu. Die verbreitete Ansicht, der Ausgleichsanspruch bestehe immer in Höhe einer Jahresdurchschnittsvergütung aus den letzten fünf Jahren der Tätigkeit, ist falsch! Dieser so genannte Höchstbetrag begrenzt den Ausgleichsanspruch lediglich dann, wenn die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB darüber hinausgehend erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB gehört beispielsweise, dass nur vom Handelsvertreter neu geworbene Stammkunden ausgleichspflichtig sind, die im letzten Vertragsjahr beim Unternehmer gekauft haben.

Berechnung, Durchsetzung und Abwehr von Ausgleichsansprüchen gehören zu unserer täglichen Praxis. Gerne beraten wir Sie hierzu. Weitere Informationen haben wir auf unserer Seite zum Ausgleichsanspruch im Handelsvertreterrecht für Sie zusammengestellt.