Ausgleichsanspruch

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters und Versicherungsvertreters gemäß § 89 b HGB ist eine der wirtschaftlich wichtigsten Vorschriften im Handelsvertreterrecht. Zugleich wird um den Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB immer wieder vor Gericht gestritten. Denn nach Vertragsende steigt in der Regel die Bereitschaft der Parteien, Ansprüche wie den Handelsvertreterausgleich gerichtlich durchzusetzen.

Kanzlei für die Berechnung, Ermittlung, Durchsetzung und Abwehr von Ausgleichsansprüchen des Handelsvertreters

Die Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB ist seit über 45 Jahren im Handelsvertreterrecht tätig. Die Berechnung, Ermittlung, Durchsetzung und Abwehr von Ausgleichsansprüchen des Handelsvertreters gehört zu unserer täglichen Arbeit. Unsere gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen setzen wir für unsere Mandanten ein. Wir unterstützen Sie professionell und individuell bei der Berechnung, Ermittlung, Durchsetzung und Abwehr von Ausgleichsansprüchen.

Sollten Sie konkrete Fragen zu den Besonderheiten des Ausgleichsanspruchs haben, rufen Sie gerne unter der Nummer
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Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs ist es, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vollständig vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der fortdauernden Nutzung eines aufgebauten Kundenstamms liegt, eine weitgehend durch Billigkeitsgesichtspunkte bestimmte Gegenleistung zu verschaffen.

Die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs sind in § 89 b Abs. 1 HGB normiert, der im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH vom 26.03.2009 (Az. C-348/07) mit Wirkung vom 05.08.2009 vom deutschen Gesetzgeber geändert und im Wortlaut Art. 17 Abs. 2 der Europäischen Handelsvertreter-Richtlinie angeglichen wurde.

Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB setzt zunächst voraus, dass der Handelsvertretervertrag beendet ist. Zudem muss der Handelsvertreter für den Unternehmer neue Stammkunden geworben oder bestehende Geschäftsverbindungen intensiviert haben. Erforderlich ist weiter, dass dem Unternehmer aus diesen Geschäftsverbindungen nach Vertragsende erhebliche Vorteile erwachsen sowie, dass die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit, insbesondere dem Handelsvertreter entgehender Provisionen, entspricht. Schließlich muss der Handelsvertreter den Ausgleich binnen Jahresfrist nach Vertragsbeendigung anmelden.

Außerdem darf der Ausgleichsanspruch nicht ausgeschlossen sein. Der Ausgleichsanspruch besteht grundsätzlich nicht, wenn der Handelsvertreter selbst gekündigt hat. Aber es gibt auch Ausnahmen: Hat der Unternehmer für die Kündigung des Handelsvertreters einen begründeten Anlass gegeben oder ist dem Handelsvertreter die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen Alters oder wegen Krankheit nicht zuzumuten, besteht der Ausgleichsanspruch ausnahmsweise gleichwohl.

Zudem besteht der Ausgleichsanspruch nicht, wenn der Unternehmer das Handelsvertretervertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorgelegen hat. Schließlich besteht der Ausgleichsanspruch nicht, wenn aufgrund einer dreiseitigen Vereinbarung ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Höhe des Ausgleichsanspruchs auf den Höchstbetrag begrenzt ist. § 89 b Abs. 2 HGB regelt, dass der Ausgleichsanspruch höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung betragen darf.

Ob und in welcher Höhe diese Voraussetzungen erfüllt werden, ist immer wieder Gegenstand außergerichtlicher und gerichtlicher Auseinandersetzungen. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters sind einige Besonderheiten zu beachten. Versicherungsvertreter werben keine „Stammkunden“, die Folgeaufträge oder Nachbestellungen abgeben könnten. Demgemäß wird bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters auf die Schaffung eines Bestandes an neuen Versicherungsverträgen abgestellt, § 89 b Abs. 5 HGB.

Zudem ist bei dem Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters zu beachten, dass sich die beteiligten Spitzenverbände der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes auf die „Grundsätze zur Errechnung des Höhe des Ausgleichsanspruchs“ geeinigt haben. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass die Grundsätze Sach, Grundsätze Leben, Grundsätze Kranken und Grundsätze Bauspar auch ohne deren vertragliche Vereinbarung von den Gerichten als Schätzgrundlage für einen Mindestausgleichsbetrag herangezogen werden können.

Neben Handelsvertretern und Versicherungsvertretern kann auch Vertragshändlern, Kommissionären und Franchisenehmern analog ein Ausgleichsanspruch zustehen, sofern die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen erfüllt werden.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit1.

der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und2.

die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn1.

der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder2.

der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder3.

auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

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    Handelsvertreterrecht, Kündigung des Handelsvertretervertrags