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Franchiserecht

Tätigkeit der Kanzlei im Franchiserecht

Die Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack ist seit über 45 Jahren im Vertriebsrecht tätig. Unsere im Franchiserecht gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen setzen wir gerne für unsere Mandanten ein. Wir unterstützen Sie professionell und individuell im Franchiserecht:

  • Erarbeitung, Gestaltung und Prüfung von Franchiseverträgen
  • Prüfung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers und möglicher Verletzungen
  • Prüfung der Frage, ob Handelsvertreterrecht auf das Franchiseverhältnis anzuwenden ist
  • Prüfung von kartellrechtlichen Vorgaben und Auswirkungen für bzw. auf den Franchisevertrag
  • Unterstützung und Vertretung bei der Durchsetzung von Rechten und Pflichten aus dem Franchiseverhältnis sowie bei der Abwehr von Ansprüchen des Vertragspartners
  • Unterstützung und Vertretung bei Problemen rund um die Vertragsbeendigung und deren Abwicklung
  • Prüfung, Berechnung und Durchsetzung bzw. Abwehr eines etwaigen Ausgleichsanspruchs des Franchisenehmers analog § 89 b HGB

Leistungen unserer Anwälte im Franchiserecht

Erarbeitung, Gestaltung und Prüfung von Franchiseverträgen

Das Franchiserecht ist gesetzlich nicht besonders geregelt. Dem Franchisevertrag kommt daher besondere Bedeutung zu. Er sollte die Rechte und Pflichten der Parteien möglichst umfassend regeln, wobei natürlich etwaig auch auf das Franchiserecht anzuwendende Gesetzesvorschriften zu beachten sind und der umfangreichen, zum Franchiserecht ergangenen Rechtsprechung Rechnung zu tragen ist.

Dementsprechend liegt ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Bereich des Franchiserechts in der Gestaltung und Prüfung von Franchiseverträgen. Gerne unterstützen wir auch Sie.

Vorvertragliche Aufklärungspflichten

Eine besondere Rolle spielen im Franchiserecht die vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers. Ein Franchisenehmer möchte vor Abschluss des Vertrages naturgemäß gerne wissen, welche Chancen und Risiken für ihn mit dem Beitritt zum Franchisesystem des Franchisegebers verbunden sind.

Die Rechtsprechung hat hier differenzierte Voraussetzungen erarbeitet, um die Rechte und Pflichten des Franchisegebers im Vorfeld eines Franchisevertrages zu erfassen. Ein Problem liegt häufig darin, dass sich insbesondere die Risiken erst im Laufe der Zeit zeigen.

Sollten Sie zu diesem Punkt Fragen haben, freuen wir uns, Sie unterstützen zu dürfen.

Anwendung handelsvertreterrechtlicher Vorschriften auf Franchiseverträge

Obwohl der Franchisenehmer grundsätzlich selbstständig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, ist er naturgemäß eng in das Franchisesystem des Franchisegebers eingebunden. Gerade vor dem Hintergrund, dass das Franchiserecht nicht unmittelbar gesetzlich geregelt ist, stellt sich daher häufig die Frage, ob eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des Handelsvertreterrechts in Betracht kommt. Je mehr der Franchisenehmer Pflichten zu erfüllen hat, die auch für einen Handelsvertreter typisch sind, desto eher wird dies der Fall sein. Zu denken ist hier an Gebietszuweisungen, Exklusivrechte, Berichtspflichten, Konkurrenzverbot, Verkaufsförderungspflichten, Bezugspflichten etc.

Angesichts dessen werden wir in unserer Beratungspraxis nicht selten mit der Prüfung der Frage konfrontiert, inwieweit ein Franchisenehmer einem Handelsvertreter ähnlich in die Vertriebsorganisation des Franchisegebers eingebunden und daher das Handelsvertreterrecht anwendbar ist.

Sollten Sie in diesem Bereich Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Anwendung des Kartellrechts auf Franchiseverhältnisse

Das Kartellrecht verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Hierzu zählen auch Franchisegeber und Franchisenehmer. Ferner gilt das Kartellrecht nicht nur für horizontale Vereinbarungen zwischen unmittelbaren Wettbewerbern, sondern auch für vertikale Vereinbarungen zwischen Vertragspartnern auf der vor- und nachgelagerten Vertriebsstufe mithin auch für Franchiseverhältnisse.

Insoweit sind neben den Vorschriften des deutschen Kartellgesetzes (GWB) insbesondere die Regelungen des EU-Kartellrechts maßgeblich, und hier vor allem die Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO).

Das Kartellverbot kollidiert mit diversen Absprachen, die in Franchiseverträgen typischerweise vorkommen. Dies gilt z.B. für Alleinvertriebsrechte, Gebietszuweisungen, Kundenbeschränkungen oder auch Wettbewerbsverbote. Allerdings sind derartige Absprachen in gewissem Umfang vom Kartellverbot freigestellt. Dies ergibt sich aus der Vertikal-GVO.

Um nicht Gefahr zu laufen, dass für das Franchisesystem wichtige Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot unwirksam sind, sollte man sich rechtzeitig fachkundigen Rat einholen. Wenn Sie möchten, können Sie diesen bei uns bekommen.

Probleme rund um die Vertragsbeendigung, insbesondere Ausgleichsanspruch eines Franchisenehmers analog § 89 b HGB

Geht ein Franchisevertragsverhältnis zu Ende, bestehen häufig erhebliche Differenzen zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber, z.B. über die Berechtigung einer etwaigen Kündigung, die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und/oder die bei bzw. durch die Beendigung bestehenden wechselseitigen Ansprüche.

Franchiseverträge sind oft auf einen längeren Zeitraum befristet, so dass eine ordentliche Kündigung ausscheidet. Wird von einer Seite eine kurzfristige Trennung gewünscht, bleibt daher nur eine außerordentliche Kündigung. Diese ist jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.

Zu klären ist weiterhin, inwieweit der Franchisenehmer die ihm vom Franchisegeber überlassenen Betriebsmittel, Lagerwaren etc. zurückgeben darf bzw. muss.

Schließlich stellt sich die Frage nach einem Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers gem. § 89 b HGB analog. Hierzu hat sich erst jüngst der Bundesgerichtshof geäußert und klargestellt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, nach der ein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers u.a. voraussetzt, dass der Franchisenehmer verpflichtet ist, dem Franchisegeber spätestens bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen.

Zudem geht es bei einem Ausgleichsanspruch nicht nur um die Frage, ob der Franchisenehmer einen solchen überhaupt verlangen kann, sondern auch darum, wie der Ausgleichsanspruch im Einzelnen berechnet wird.

Nach unseren Erfahrungen in der Beratungspraxis gibt es hier erhebliche Unsicherheiten und Probleme sowohl auf Seiten des Franchisegebers als auch auf Seiten des Franchisenehmers. Dadurch, dass die Berechnung von Ausgleichsansprüchen für uns zum „täglichen Brot“ gehört, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite, wenn es um die Durchsetzung oder die Abwehr von Ausgleichsansprüchen geht.