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Grenzüberschreitender Vertrieb

Tätigkeit der Kanzlei im grenzüberschreitenden Vertrieb

Die Kanzlei Küstner, v. Manteuffel und Wurdack ist seit über 45 Jahren auch im grenzüberschreitenden, internationalen Vertriebsrecht tätig. In unserer Beratungspraxis haben wir immer wieder mit internationalen, grenzüberschreitenden Vertriebsverträgen bzw. Vertriebsverträgen mit Auslandsbezug zu tun. Unsere gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen setzen wir für unsere Mandanten ein. Wir unterstützen Sie professionell und individuell im internationalen Vertriebsrecht:

  • Erarbeitung, Gestaltung und Prüfung von internationalen, grenzüberschreitenden Vertriebsverträgen, insb. Handelsvertreterverträgen
  • Unterstützung und Vertretung bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen
  • Prüfung der Frage des anzuwendenden Rechts
  • Prüfung der Frage der zuständigen Gerichte
  • Tipps und Hinweise zu den Besonderheiten des nationalen Rechts des betroffenen Staates

Leistungen unserer Anwälte im grenzüberschreitenden Vertrieb

Internationale Vertriebsverträge

Möchte ein Unternehmen seine Produkte auch im Ausland vertreiben, bedient es sich hierzu häufig Handelsvertreter. Gerade dann, wenn ein Unternehmen grenzüberschreitend Handelsvertreter für sich tätig werden lassen will, ist es besonders wichtig, die Kernpunkte der Zusammenarbeit vorab vertraglich zu vereinbaren.

Zu diesen Kernpunkten, die vorab vertraglich geregelt werden sollten, zählen nach unserer Erfahrung insbesondere die Festlegung des Vertragsgebietes und des zu betreuenden Kundenkreises sowie Vereinbarungen zum Umfang der Vertretungsbefugnis.

Zudem sollten Regelungen zu den Provisionsansprüchen für vertragliche und nachvertragliche Geschäfte enthalten sein und Kündigungsfristen bestimmt werden.

Des Weiteren können nationale Besonderheiten des betroffenen ausländischen Staates zu berücksichtigen sein.

Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat bei der Gestaltung von Handelsvertreterverträgen mit Auslandsbezug zur Seite.

Anzuwendendes Recht im grenzüberschreitenden Vertrieb

Beabsichtigt ein Unternehmen, grenzüberschreitend bzw. international Handelsvertreter einzusetzen, wird allzu oft eine Regelung vergessen, welches nationale Recht auf das Vertragsverhältnis zur Anwendung kommen soll.

Denn trotz der Umsetzung der europäischen Handelsvertreterrichtlinie ist es nicht so, dass die für Handelsvertreter maßgeblichen Gesetze in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union identisch sind oder diese Gesetze von den jeweiligen nationalen Gerichten einheitlich ausgelegt werden.

Nach unserer Erfahrung ist es für in Deutschland ansässige Vertragspartner zweckmäßig, die Anwendung deutschen Rechts zu vereinbaren. Gerade für Unternehmen kann die Wahl deutschen Rechts von Vorteil sein: So sind z.B. in Frankreich bei Vertragsende Ansprüche des Handelsvertreters möglich, die den Ausgleichsanspruch nach deutschem Recht weit überschreiten.

Fehlt eine Rechtswahl, kommt nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts in der Regel das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Vertriebsmittler, bspw. der Handelsvertreter, seinen gewerblichen Niederlassungsort, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das kann zu unliebsamen Folgen führen.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, sollten Sie Fragen zu internationalen, grenzüberschreitenden Vertriebsverträgen haben.

Gerichtsstandvereinbarung

In unserer Beratungspraxis stellen wir immer wieder fest, dass die Parteien nicht nur vergessen, dass anzuwendende Recht zu wählen, sondern auch nicht daran gedacht wird, eine Gerichtsstandvereinbarung zu treffen, die mit dem anzuwendenden Recht übereinstimmt.

Das kann dazu führen, dass Richter Fälle auf Basis einer ihnen fremden Rechtsordnung beurteilen müssen, ohne über entsprechende Erfahrung mit dem ausländischen Recht zu verfügen.

Ist deutsches Recht vereinbart, empfiehlt es sich daher, ebenso die Zuständigkeit deutscher Gerichte zu vereinbaren.

Weitere Informationen zu Rechtswahl, anzuwendendem Recht und Gerichtsstandvereinbarung haben wir Ihnen auf der Seite Grenzüberschreitende Handelsvertreterverträge zusammengestellt.

Bitte zögern Sie nicht, mit uns in Kontakt zu treten, sollten Sie als Unternehmen mit Handelsvertretern außerhalb Deutschlands zusammenarbeiten oder als Handelsvertreter einen Vertragspartner außerhalb Deutschlands haben.