Nimmt der Zeichner einer Vermögensanlage den Anlagevermittler auf Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung in Anspruch, so trägt er für die Behauptung, vom Vermittler keinen Anlageprospekt erhalten zu haben, der auf die Risiken hinweist, die Beweislast. Der Vermittler genügt seiner (sekundären) Beweislast mit der Behauptung, er habe einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen auf die Risiken des Anlagefonds übergeben.
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