Einwand der Erfüllung des Buchauszuges im Vollstreckungsverfahren

Handelsvertreterrecht

Der BGH hat noch einmal bestätigt, dass im Vollstreckungsverfahren der Einwand des Unternehmers zu prüfen ist, er habe den titulierten Buchauszugsanspruch bereits erfüllt. Für die Entscheidung hierüber sei der Vollstreckungstitel (Urteil) maßgeblich, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage. Nach dem ergangenen Teilurteil hatte der Unternehmer dem Handelsvertreter einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die mit bestimmten Kunden in einem bestimmten Zeitraum zustande gekommen waren, wobei der Buchauszug im Einzelnen näher bezeichnete Angaben enthalten musste. Dieser Anspruch ist nach Ansicht des BGH jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteils entspricht, insbesondere, wenn er sämtliche in den Büchern verzeichnete Geschäfte, die von dem Urteil erfasst werden, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben umfasst. Dabei gebiete es der Zweck des Buchauszugs, der darin besteht, dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu ermöglichen, dass er die geschäftlichen Vorgänge nicht nur vollständig, sondern auch geordnet und übersichtlich darstellt. Die konkrete Form hänge von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Grundsätzlich sei der Unternehmer nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es stehe ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen die für ihn kostengünstigere zu wählen. Im entschiedenen Fall ließ der BGH offen, ob es zulässig ist, bei der Erteilung eines Buchauszugs auf Anlagen zu verweisen. Jedenfalls genüge eine Bezugnahme auf Anlagen dann nicht, wenn sie keine geordnete und übersichtliche Darstellung der Geschäftsvorfälle enthalten, die der Unternehmer dem Handelsvertreter mitzuteilen hat. Die Vorinstanz hatte insoweit festgestellt, dass die vom Unternehmer gewählte Form der Darstellung für den Handelsvertreter eine aufwändige und zeitraubende Suche nach den Angaben bedeutet hätte, die aufgrund des Urteils mitzuteilen waren.

Rechtsprechung zur Besprechung
I ZB 67/09 – Einwand der Erfüllung des Buchauszugs