Versicherungsvermittlung ohne Erlaubnis wettbewerbswidrig

Versicherungsvertreterrecht

Das Landgericht Wiesbaden hat in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren untersagt, in „Penny“-Märkten den Abschluss von Versicherungsverträgen anzubieten, zu ermöglichen oder mit einem derartigen Angebot zu werben. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich hierbei um erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung, da sich die Tätigkeit nicht nur auf ein Zur-Verfügung-Stellen von Verkaufsfläche oder die Weitergabe von Kontaktdaten beschränkt. Es wird vielmehr ein konkret bestimmtes Produkt beworben und durch Inkassieren des – auf die spätere Versicherungsprämie anzurechnenden – Verkaufspreises auf die Abschlussbereitschaft des Kunden eingewirkt. Das bedarf einer Erlaubnis gemäß § 34 d GewO. Da diese Norm eine Marktverhaltensregel darstellt, die auch dem Verbraucherschutz dienen soll, steht es Wettbewerbern und bestimmten Interessenverbänden offen, gegen Verstöße auch auf wettbewerbsrechtlichem Wege vorzugehen.

Rechtsprechung zur Besprechung
11 O 8/08 – Verkaufsaktion einer Supermarktkette mit einem Versicherungskonzern; Direktvertriebsunternehmen