Der EuGH setzt seine Rechtsprechung konsequent fort. Auch im Bereich der Versicherungsvermittlung gilt nunmehr ausdrücklich: Der Umstand, dass ein Versicherungsmakler oder -vertreter zu den Parteien des Versicherungsvertrages, zu dessen Abschluss er beiträgt, keine unmittelbare Verbindung, sondern nur eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, schließt eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für diesen Makler oder Vertreter nicht aus. Das gilt jedenfalls dann, wenn der andere Steuerpflichtige seinerseits mit dem Makler/Vertreter vertraglich verbunden ist und selbst in unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu einer der Parteien des Versicherungsvertrages steht.
Wichtig für Untervermittler ist auch die Feststellung des EuGH, dass die Tätigkeiten der Klägerin im niederländischen Ausgangsverfahren unbestreitbar die Merkmale der Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers oder -vertreters im Sinne der Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift aufwiesen. Bei diesen Tätigkeiten handelte es sich um den Abschluss von Versicherungsverträgen, die Behandlung von Policenänderungen, die Ausstellung von Versicherungspolicen, die Verrechnung von Provisionen sowie die Erteilung von Auskünften gegenüber der Versicherungsgesellschaft und den Versicherungsnehmern.