Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung bei der Rückforderung eines Provisionsvorschusses
VersicherungsvertreterrechtDie Geltendmachung von nicht ins Verdienen gebrachten Provisionsvorschüssen stelle eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar, wenn ein Versicherungsvermittlungsunternehmen einem Vertreter einerseits Provisionsvorschüsse zahle, andererseits es ihm aber durch die Zuweisung eines begrenzten Kundenpotentials unmöglich mache, die Provisionsvorschüsse ins Verdienen zu bringen. Im konkreten Fall hatte das klagende Versicherungsvermittlungsunternehmen 12 Vertretern 1.087 Absolventen verschiedener Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen im Raum Bonn als Kundenkreis zugewiesen, aus dem provisionspflichtige Geschäfte akquiriert werden konnten. Es war selbst davon ausgegangen, dass etwa 50 % der Absolventen als Kunden in Frage kommen. Demnach standen 12 Vertretern statistisch 544 ansprechbare potentielle Kunden gegenüber. Dies bedeute, dass auf jeden Vertreter 45 potentielle Kunden entfielen. Dass dies allein nicht ausreiche, um einen Provisionsvorschuss, wie ihn der Vertreter erhalten habe, ins Verdienen zu bringen, und zwar auch über einen längeren Zeitraum hinweg, liege für die Kammer auf der Hand. Das klagende Versicherungsvermittlungsunternehmen habe seine Pflicht zur Unterstützung und Förderung der Vermittlungs- und Abschlussbemühungen des Vertreters verletzt, indem es ihm nicht ermöglicht habe, in ausreichendem Maße provisionspflichtige Geschäfte zu vermitteln. Dies habe die Entstehung eines negativen Provisionssaldos zu Lasten des Vertreters bedingt. Angesichts des Zusammenhangs zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Versicherungsvermittlungsunternehmens und der Entstehung des von ihm geltend gemachten Anspruchs sei es nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht gerechtfertigt, dass es die nicht ins Verdienen gebrachten Vorschüsse und die für die Tätigkeit des Vertreters noch offenen Aufwendungen erstattet verlangen könne.