Nach § 17 Abs. 2 UWG wird mit Freiheitsstrafe mit bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich zum Zwecke des Wettbewerbs Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt verschafft oder sie verwertet oder jemandem mitteilt. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll. Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Ein ausgeschiedener Vertreter dürfe die während seiner Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwerten, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliege. Dies gelte allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen könne, zu denen er befugtermaßen Zugang habe. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, beziehe sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Vertreter nur deshalb noch bekannt seien, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen könne, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt habe. Aus derartigen schriftlichen Unterlagen – beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook gespeicherten Daten würde der Vertreter sich Geschäftsgeheimnisse seines früheren Arbeitgebers unbefugt i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG verschaffen. Das Verwertungsverbot gemäß § 90 HGB betreffe grundsätzlich alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem ausgeschiedenen Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses bekannt geworden seien. Es sei daher für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nach § 17 Abs. 2 UWG auch ohne Belang, ob dem Handelsvertreter die Namen der von ihm angeschriebenen Kunden deshalb bekannt geworden seien, weil er die Kunden selbst geworben habe. Der Handelsvertreter sei nach § 667 BGB verpflichtet, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle Kundendaten an den Unternehmer herauszugeben, unabhängig davon, ob er sie im Auftrag des Unternehmers oder selbst für seine Tätigkeit für den Unternehmer gesammelt und archiviert habe.
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