Das Landesarbeitsgericht Hessen hat die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Bankkundenbetreuers bestätigt, der Kundendaten an seinen privaten E-Mail-Account versandt hatte.
« Vorheriger Beitrag Fristen für Abmahnung und Kündigung beachten
Nächster Beitrag » Konfliktfall Überstunden im Außendienst