In seiner Entscheidung vom 28. September 2017 prüfte das BAG neben einer Mitarbeiterdarlehens-Fälligkeitsklausel auch die Wirksamkeit von Ausschlussfristenregelungen.
« Vorheriger Beitrag Die Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens bei Vertragsbeendigung
Nächster Beitrag » Kanzleirundbrief Ausgabe II 2018 als PDF