Bisher galt nach der Rechtsprechung, dass die Ausübung einer Vermittlungstätigkeit in Form einer Ein-Mann-GmbH oder einer Ein-Mann-Unternehmergesellschaft (UG) den Status als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ausschloss. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat nunmehr anders entschieden.
Scheinselbständigkeit auch bei einer Unternehmergesellschaft
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