Am 01.04.2008 ist das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes in Kraft getreten. Auf Grund dieses Gesetzes wurde in § 48 des Arbeitsgerichtsgesetzes folgender Absatz eingefügt:

„Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.“

Damit hat der Gesetzgeber einen besonderen Gerichtsstand des Arbeitsortes geschaffen, an dem Angestellte gegen ihren Arbeitgeber (und umgekehrt) klagen können. Dieser Gerichtsstand soll nach der Gesetzesbegründung gerade auch Außendienstmitarbeitern zu Gute kommen: Sie können nunmehr bei dem Arbeitsgericht Klage erheben, das für ihr Vertragsgebiet (= gewöhnlicher Arbeitsort) zuständig ist.

Umfasst das Vertragsgebiet mehrere Arbeitsgerichtsbezirke, ist ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht feststellbar. Dann aber hilft Satz 2 der neuen Vorschrift: Maßgeblich ist dann der Ort, von dem aus der Außendienstmitarbeiter seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dies dürfte in aller Regel der Wohnsitz des Reisenden sein.

Im Ergebnis bedeutet das also eine erhebliche Erleichterung für angestellte Reisende: Sie können in jedem arbeitsrechtlichen Streitfall bei einem für sie ortsnahen Arbeitsgericht Klage gegen ihren Arbeitgeber erheben.

„Können“ bedeutet allerdings nicht „Müssen“. Da es sich um einen besonderen Gerichtsstand handelt, kann der Arbeitgeber auch weiterhin bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Arbeitsgericht, also an seinem so genannten allgemeinen Gerichtsstand, verklagt werden.

Erledigt ist damit auch eine zuvor bestehende Unsicherheit darüber, ob am Wohnsitz eines Außendienstmitarbeiters ein so genannter Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet ist. Das Bundesarbeitsgericht hatte dies bejaht. Einige Instanzgerichte folgten dieser Rechtsprechung allerdings nicht. Mit der ausdrücklichen gesetzlichen Neuregelung ist dieser Meinungsstreit in der Rechtsprechung nunmehr überholt.