Anspruch auf Buchauszug eines Untervertriebspartners gegenüber dem Hauptvertriebspartner?

Handelsvertreterrecht

OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2022 – 18 U 191/21

Das OLG Hamm hatte über den geltend gemachten Anspruch auf Buchauszug eines Untervertriebspartners gegenüber dem Hauptvertriebspartner zu entscheiden. Gegenstand der Zusammenarbeit war der Vertrieb von Telekommunikationsdienstleistungen für Drittunternehmen.

Das OLG wies den Buchauszugsanspruch zurück, da zwischen den Parteien kein Handelsvertreterverhältnis bestand. Nach den Regelungen im streitgegenständlichen Vertriebspartnervertrag sei der Untervertriebspartner nicht im Sinne von § 84 Abs. 1 HGB ständig damit betraut gewesen, für die Beklagten Geschäfte zu vermitteln. Hierfür sei nicht der Umstand, dass Geschäftsbeziehungen von längerer Dauer bestehen, sondern die beiderseitige, auf Dauer berechnete Bindung entscheiden. Wer zwar des Öfteren Geschäfte für einen anderen vermittelt, ohne aber zu Bemühungen hierzu verpflichtet zu sein, sei nicht Handelsvertreter.

Der Klägerin habe es letztlich freigestanden, von dem Vertriebsvertrag nach Belieben durch Vermittlung von Mobilfunkverträgen Gebrauch zu machen oder nicht. Insoweit war insbesondere vereinbart, dass keine Wettbewerbsverbote bestehen und die Klägerin auch für andere Anbieter im Telekommunikationsmarkt tätig sein durfte.

Im Übrigen ging die Buchauszugsforderung dem OLG auch zu weit, weil sie sich auch auf Folgegeschäfte mit den von der Klägerin akquirierten Kunden im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 HGB bezog. Diese Regelung war zulässigerweise dadurch abbedungen worden, dass sich die Provisionsansprüche der Klägerin vereinbarungsgemäß ausschließlich auf die vom Untervertriebspartner unmittelbar vermittelten Geschäfte beschränkten.

Darüber hinaus hatte sich das OLG noch mit einigen prozessualen Fragen zu beschäftigen. So sah es in der Tatsache, dass die Beklagte erklärt hatte, einen Buchauszug zu erteilen, kein Anerkenntnis im Sinne von § 307 ZPO, weil zugleich vorgetragen worden war, dass der Buchauszugsanspruch bereits erfüllt worden wäre und weitere Angaben nicht gemacht werden könnten.

Ferner ging es um den Wert der Beschwer. Nach Auffassung des OLG richtet diese bei einem Unternehmen, dass die Informationen, zu denen es verurteilt werden soll, nicht selbst hat und auch nicht ohne Weiteres beschaffen kann, nach denjenigen Kosten, die für eine notwendige Datenbeschaffung bei Dritten realistischerweise zu erwarten sind, sowie ferner nach den Kosten für die Auswertung beziehungsweise Integration dieser Daten in den zu erteilenden Buchauszug. Ferner stelle der Aufwand für die Überprüfung eines als erfüllungsuntauglich angesehenen Buchauszuges, der bereits erteilt wurde, in der Regel den Mindestaufwand dar, der zur (vollständigen) Neuerteilung des Buchauszuges anfällt.

Insoweit sah das OLG im konkreten Fall eine über € 600,00 hinausgehende Beschwer als gegeben an.

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