Unzulässigkeit eines an die Frage der Beweislast und/oder der hinreichenden Substantiierung anknüpfenden Hilfsantrags, der auf 1. Stufe auf Auskunft gerichtet ist und der Bezifferung eines bereits mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruchs auf der 2. Stufe des Hilfsantrags dienen soll

Handelsvertreterrecht

Das Landgericht Hagen hat sich sehr gründlich und ausführlich mit einer in der Praxis immer häufiger auftretenden Konstellation beschäftigt, die ihren Ursprung vermutlich in einer zumindest als „unglücklich“ zu bezeichnenden Entscheidung des OLG München (Urteil vom 20.12.2017, Az.: 7 U 260/17) haben dürfte.

Eine ausgeschiedene Handelsvertreterin klagte zunächst auf Zahlung einer gemäß § 287 ZPO ins Ermessen des Gerichts gestellten Differenz zwischen dem vom Unternehmen ermittelten und gezahlten Ausgleichsanspruch und dem von ihr erwarteten Ausgleich in Höhe einer durchschnittlichen Jahresprovision (§ 89b Abs. 2 HGB).

Einen höheren Ausgleichsanspruch hat die Klägerin aber nicht darzulegen vermocht.

In dem Bestreben, eine Klageabweisung zu vermeiden, erweiterte die Klägerin deshalb ihre Zahlungsklage um einen Hilfsantrag. Mit diesem forderte sie im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe „für den Fall, dass das Gericht die Klägerin für beweisbelastet hält und die Darlegungen der Klägerin zur Ausgleichshöhe für unzureichend halten sollte“ einen Buchauszug, nach dessen Erteilung sie auf der zweiten Stufe die Bezifferung des ins Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruchs ankündigte.

Anders als das OLG München, dass sich in der Urteilsbegründung vom 20.12.2017 nicht mit der Zulässigkeit des dort „für den Fall, dass das Gericht die Darlegungen des Klägers zur Ausgleichshöhe für unzureichend halten sollte“ gestellten Hilfsantrags auseinandergesetzt hat, hat das Landgericht Hagen die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die von ihr bedingt erhobene Stufenklage unstatthaft sei.

Unabhängig von den vom Landgericht geäußerten generellen Bedenken, ob und wann eine bedingte Klageänderung möglich ist, stelle die klägerseits formulierte Bedingung, an die Frage der Beweislast und die Substantiierung des Klägervorbringens anzuknüpfen, keine zulässige innerprozessuale Bedingung dar. Zulässig sei grundsätzlich nur eine Anknüpfung an den Erfolg der Sachentscheidung über den Hauptantrag.

Dessen ungeachtet läge mangels Teilbarkeit der Streitgegenstände eine unzulässige objektive Klagehäufung vor, die die Gefahr widersprüchlicher Teilentscheidungen begründe. Über den auf der 1. Stufe auf Buchauszugserteilung und auf der 2. Stufe auf Ausgleichszahlung gerichteten Hilfsantrag hätte das Landgericht nämlich nur entscheiden können, wenn es zuvor den auf Zahlung eines Ausgleichs gerichteten Hauptantrag in einem ersten Teilurteil abgewiesen hat. Mit diesem Bedingungseintritt (Abweisung des Hauptantrags) hätte jedoch festgestanden, dass der Klägerin kein weiterer Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Dies hätte aber eine (nochmalige) Entscheidung über denselben Anspruch auf der 2. Stufe des Hilfsantrags ausgeschlossen, dessen Vorbereitung und Bezifferung der mit der 1. Stufe des Hilfsantrags vorgeschaltete Buchauszugsanspruch nach dem Willen der Klägerin dienen sollte.

Rechtsprechung zur Besprechung
21 O 77/19 – Unzulässigkeit eines an die Frage der Beweislast und/oder der hinreichenden Substantiierung anknüpfen Hilfsantrags, der auf 1. Stufe auf Auskunft gerichtet ist und der Bezifferung eines bereits mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruchs auf der 2. Stufe des Hilfsantrags dienen soll
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