Aufklärungspflicht zu negativen Presseberichten über Kapitalanlagen

Kapitalanlagehaftung

Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, muss sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Der Berater muss allerdings nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten wie „kmi“ über von ihm vertriebene Kapitalanlagen kennen. Bei solchen Brancheninformationsdiensten handelt es sich nicht um allgemein anerkannte Publikationen für Wirtschaftsfragen oder für ein bestimmtes Marktsegment, deren Seriosität und Qualität über jeden Zweifel erhaben ist. Hat jedoch der Berater Kenntnis von einem negativen Bericht in Publikationsorganen wie etwa Brancheninformationsdiensten, muss er ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf konkret angesprochene Mängel und Risiken. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden.

Rechtsprechung zur Besprechung
XI ZR 89/07 – Aufklärungspflicht zu negativen Presseberichten über Kapitalanlagen