Ausgleich des Versicherungsvertreters, Berechnung nach den Grundsätzen, Berücksichtigung übertragener Bestände (Brutto-Differenz-Methode)

Versicherungsvertreterrecht

Das beklagte Versicherungsunternehmen wollte unter Anwendung der sog. Brutto-Differenz-Methode den gesamten übertragenen Bestand in den Bereichen SHUR und KFZ nach Maßgabe der Ziff. I.2. „Grundsätze-Sach“ bei der Ausgleichsberechnung unabhängig von der Frage abziehen, ob der übertragene Bestand bei Vertragsende überhaupt noch vorhanden ist. Dies hätte nach Ansicht des OLG zur Folge, dass ein ursprünglich übertragener, jedoch nicht mehr vorhandener Bestand zu Abzügen beim Ausgleichswert führt, was mit der Regelung in § 89 b Abs. 5 S. 1 HGB nicht in Einklang zu bringen sei. Mithin kommt es für die Ausgleichsberechnung darauf an, in welchem Umfang die übertragenen Bestände zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch vorhanden sind. Berechnet der Handelsvertreter seinen Ausgleich so, als wären die ihm übertragenen Bestände bei Beendigung des Vertragsverhältnisses komplett nicht mehr vorhanden gewesen und tritt das beklagte Unternehmen dem nicht substantiiert entgegen, ist der Vortrag des Handelsvertreters als richtig zu unterstellen. Der Unternehmer dürfe sich insofern nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn der (primär) darlegungspflichtige Handelsvertreter außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt.