Einem Kommissionsagenten kann ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB analog zustehen. In seinem Urteil weist der BGH zunächst darauf hin, dass es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses zum Betrieb eines Sonderpostenmarkts in erster Linie auf die vertraglichen Regelungen im Innenverhältnis der Parteien ankommt, nicht auf eine hiervon abweichende oder unklare Praxis im Außenauftritt gegenüber den Kunden. Steht danach fest, dass es sich um ein Kommissionsagenturvertragsverhältnis handelt, sind die zum Vertragshändler entwickelten Analogievoraussetzungen zu prüfen.
Die oft schwer festzustellende Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms ergibt sich für den Kommissionsagenten, anders als beim Franchisenehmer, bereits aus § 384 Abs. 2 HGB. Danach hat der Kommissionär dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen. Weiter ist der Kommissionär verpflichtet, dem Kommittenten dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erhalten hat. Das ist beim Kommissionsagenten der Kundenstamm. § 384 Abs. 2 HGB kann zwar modifiziert oder abbedungen werden. Das war im Streitfall jedoch nicht geschehen.
Dem Hersteller oder Lieferanten muss der Kundenstamm aber so übertragen werden, dass er sich dessen Vorteile bei Vertragsende sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Die Kommissionsagentin hatte einen filialähnlich organisierten Sonderpostenmarkt in vom Unternehmen angemieteten Räumen betrieben. Insoweit sei von einer faktischen Kontinuität des Kundenstamms auszugehen. Im weitgehend anonymen Massengeschäft in einem stationären Sonderpostenmarkt benötige der Hersteller oder Lieferant für eine Übernahme des Kundenstamms nicht in gleicher Weise wie beim Verkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter den Zugang zu vollständigen Kundendaten. Vielmehr seien in erster Linie Informationen über den Verkaufsvorgang an sich erheblich. Welche Informationen das Unternehmen beziehen wollte, hatte es selbst festgelegt, indem es die Kommissionsagentin verpflichtete, das vorinstallierte Kassensystem zu nutzen. Dadurch hatte das Unternehmen ständigen Zugriff auf Informationen zu allen Verkaufsvorgängen und auf sämtliche von den Kunden im Rahmen des Bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen Daten. Im Ergebnis waren nach Ansicht des BGH die Analogievoraussetzungen erfüllt.