Ausgleichsanspruch bei Aufteilung des Warensortiments auf mehrere Handelsvertreter; Begriff des Neukunden; Vertrieb von Brillengestellen

Handelsvertreterrecht

Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch ist die Werbung neuer Stammkunden durch den Handelsvertreter. Der BGH hat im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 07.04.2016 (C-315/14) festgestellt, dass ein Kunde auch dann als ausgleichspflichtiger Neukunde anzusehen ist, wenn der Unternehmer mit diesem Kunden zwar schon eine Geschäftsbeziehung unterhält, diese jedoch andere Waren aus seinem Sortiment betrifft als diejenigen, mit deren Verkauf der Handelsvertreter allein betraut wurde, sofern insoweit die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erforderlich war. Teilt der Unternehmer den Vertrieb seiner Produktpalette hier Brillenmarken bewusst auf und beauftragt für seine verschiedenen konkurrierenden Teilsortimente jeweils unterschiedliche Handelsvertreter, die wiederum auf „ihr“ Warensortiment beschränkt sind, so dass sich bei ein und demselben Kunden mehrere Handelsvertreter des Unternehmers um die Vermittlung von Geschäften für diesen bemühen, so zeigt dies, dass der Unternehmer für jedes Teil-Warensortiment besondere Vertriebsanstrengungen für erforderlich hält, so dass der Kunde dann auch separat für jedes Teil-Warensortiment von dem betreffenden Handelsvertreter neu geworben werden kann, wenn der Verkauf der betroffenen Waren durch den Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung zum Kunden erfordert.

Rechtsprechung zur Besprechung
VII ZR 328/12 – Ausgleichsanspruch bei Aufteilung des Warensortiments auf mehrere Handelsvertreter; Begriff des Neukunden; Vertrieb von Brillengestellen