Außerdienstmitarbeiter einer Verwertungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte sind keine Handelsvertreter

Handelsvertreterrecht

Der von einem Außerdienstmitarbeiter der Verwertungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte geltend gemachte Bezirksprovisionsanspruch gemäß § 87 Abs. 2 HGB und der zu seiner Begründung geforderte Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB setzen voraus, dass es sich beim dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um ein Handelsvertreterverhältnis gemäß §§ 84 f. HGB handelt. Handelsvertreter sei aber nur, wer ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für einen anderen Unternehmer betraut sei. Auch insoweit der Außendienstmitarbeiter seit Mitte 2003 neben der Benennung von tatsächlichen oder potentiellen Nutzern urheberrechtlich geschützter Musikwerke auch die Möglichkeit hatte, diesen Nutzer zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen den Abschluss von Lizenzverträgen anzubieten, werde dadurch noch kein Handelsvertreterverhältnis des § 84 HGB begründet. Zwar bestehe seit Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 13.07.2003 die Aufgabe des Außendienstmitarbeiters auch darin, die Musiknutzer davon zu überzeugen, dass es für sie günstiger sei, einen entsprechenden Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abzuschließen, wenn sie weiterhin Musik nutzen oder nutzen wollen, weil ihnen ansonsten Schadensersatzansprüche drohen würden. Eine derartige Tätigkeit stelle aber keine Vermittlung von Verträgen dar. Eine Vermittlungstätigkeit setze eine Einwirkung auf den Kunden im Wege der Verhandlung voraus, die den Vertragsabschluss fördere oder herbeiführe. Ein derartiges Einwirken auf Musiknutzer erfolge jedoch seitens der Außendienstmitarbeiter gerade nicht. Vielmehr hätten die Musiknutzer die Musik bereits genutzt und würden nur darauf hingewiesen, dass dies einen Gebühren- und bei Verstoß schadensersatzpflichtigen Tatbestand darstelle und es am günstigsten wäre, bei weiterer Nutzung einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen. Dadurch würden aber weder neue Kunden geworben noch ein vermittelndes Produktes angeboten, da die „Kunden“ die geschützten Musikwerke bereits genutzt hätten und sich nach Feststellung dieser widerrechtlichen Nutzung Schadensersatzforderungen der Verwertungsgesellschaft ausgesetzt sähen, zu deren Abwendung sie nachträglich einen Lizenzvertrag abschließen können.

Im Übrigen stehe dem Außendienstmitarbeiter der geltend gemachte Abrechnungsanspruch bereits deshalb nicht zu, weil die Verwertungsgesellschaft aufgrund der abstrakten Schuldanerkenntnis – Wirkung einer Abrechnung – nur über das abzurechnen habe, was sie glaube, anerkennen zu können und erfüllen zu wollen (vgl. auch LG Wiesbaden, Urteil vom 14.09.2009, Az.: 11 O 76/08).