Zur zeitlichen Begrenzung eines Schadensersatzanspruchs bei fristloser Kündigung des Handelsvertreters

Handelsvertreterrecht

Der Unternehmer hatte bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Handelsvertretervertrag nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren einseitig auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet. Später erklärte er wegen angeblicher Vertragsverstöße des Handelsvertreters die fristlose Kündigung. Auf diese – unwirksame – fristlose Kündigung reagierte der Handelsvertreter seinerseits mit einer – wirksamen – fristlosen Kündigung, so dass dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters gem. § 89 a Abs. 2 HGB gegeben war. Die Parteien stritten nun darum, für welchen Zeitraum der Handelsvertreter Schadensersatz verlangen kann.

Der BGH stellte fest, dass der Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB wegen einer vom Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung keiner zeitlichen Begrenzung unterliege und bis zum Rentenalter fortbestehen könne, wenn der Kündigungsgegner wirksam auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat. Denn für die Bemessung des Schadensersatzes sei grundsätzlich darauf abzustellen, wann der Kündigungsgegner als nächstes hätte ordentlich kündigen können. Der Kündigende sei bis zu dem Zeitpunkt schutzwürdig, zu dem er frühestens mit einer fristgerechten Kündigung des anderen Teils hätte rechnen müssen. Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist allerdings zu beachten, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass der Kündigende auch langfristig Gewinne aus dem gekündigten Vertragsverhältnis hätte erwarten können, die seine tatsächlichen Einkünfte aus einer von ihm später aufgenommenen, anderweitigen Tätigkeit übersteigen.

Rechtsprechung zur Besprechung
VIII ZR 151/05 – Zur zeitlichen Begrenzung eines Schadensersatzanspruchs bei fristloser Kündigung des Handelsvertreters