Beginn der Widerrufsfrist beim Haustürgeschäft

Handelsvertreterrecht

Das einem Verbraucher gemäß § 312 BGB eingeräumte Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB innerhalb von zwei Wochen auszuüben. Diese Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 in dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wann dem Verbraucher diese Belehrung mitzuteilen ist. Jedoch bezieht sich der Widerruf auf die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das legt nahe, dass dem Verbraucher zugleich oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Abgabe dieser Erklärung eine Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit zu erteilen ist. Durch einen an die Übergabe der Widerrufsbelehrung bei der Abgabe der bindenden Willenserklärung des Verbrauchers geknüpften Beginn der Widerrufsfrist wird der mit § 312 BGB verfolgte Zweck des Widerrufs nicht beeinträchtigt. § 312 BGB soll den Verbraucher vielmehr vor der Gefahr schützen, bei einer durch den Anbieter initiierten Vertragsanbahnung außerhalb seines ständigen Geschäftslokals in seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit überfordert bzw. überrumpelt zu werden.

Rechtsprechung zur Besprechung
VII ZR 6/10 – Beginn der Widerrufsfrist beim Haustürgeschäft