Behauptungen ins Blaue hinein, unzulässiger Ausforschungsbeweis, Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Falle der Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisangebote

Handelsvertreterrecht

Beweisantritte, die darauf abzielen, erst aufgrund der Beweisaufnahme die zur Konkretisierung des Parteivorbringens benötigten, eigentlich beweiserheblichen Tatsachen zu erhalten, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen, sind unzulässig.

Dem Erfordernis einer Beweisaufnahme steht es aber nicht entgegen, dass Grundlage der Behauptungen eine Vermutung ist. Häufig muss eine Partei Tatsachen behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Von Rechts wegen ist sie grundsätzlich nicht gehindert, solche Behauptungen in den Prozess einzuführen oder eine Beweisaufnahme darüber zu erwirken. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geradewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten. In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Willkürvorwurf rechtfertigen können.