Der klagende Handelsvertreter machte einen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB geltend. Das beklagte Versicherungsunternehmen wollte die freiwillig geleistete Altersversorgung in Abzug bringen. Das OLG verwies auf die ständige Rechtsprechung, nach der zwischen dem Ausgleichsanspruch und der Altersversorgung eine „funktionelle Verwandtschaft“ bestehe. Es wäre ungerecht und würde zu einer doppelten Belastung des Prinzipals führen, wenn die Altersversorgung bei der Ausgleichszahlung unberücksichtigt bliebe. Sie hat daher in die Prüfung der Billigkeit des Ausgleichs einzufließen, was auch durch eine Differenz zwischen Beendigung des Handelsvertretervertrages und Fälligkeit der Altersversorgung nicht ausgeschlossen werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Parteien die Anrechnung vereinbaren (selbst wenn die Vereinbarung unwirksam ist). Fehlt es an einer Vereinbarung über die Anrechnung, sei über diese nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, wobei der funktionale Zusammenhang zwischen Ausgleich und Altersversorgung schwinde, je länger die Fälligkeitsdifferenz ist.
In dem zu entscheidenden Fall fehlte es an einer Anrechnungsvereinbarung, so dass das OLG unter Berücksichtigung aller Umstände eine Anrechnung des Barwerts der Altersversorgung in Höhe von 50 % auf den Ausgleichsanspruch für billig hielt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Vertreter 30 Jahre für den Unternehmer tätig war (davon 29 Jahre im Außendienst und davon wiederum 19 Jahre als selbstständiger Vertreter), der Kläger bei Vertragsende kurz vor Vollendung des 56. Lebensjahres stand und eine Wiedereingliederung ins Berufsleben erheblich erschwert schien. Ferner war die streitgegenständliche Altersversorgung für den Vertreter nicht kapitalisierbar und die Höhe der Auszahlung im Hinblick auf zahlreiche Einschränkungen im Versorgungswerk des Unternehmers und nicht vorauszusehende Schwankungen und Unsicherheiten im Finanz- und Versicherungssektor ungewiss. Zudem betrug die Fälligkeitsdifferenz gut 9 Jahre.
Sofern der Unternehmer allerdings steuerliche Vorteile oder einen Gewinn aus der Altersversorgung gezogen habe, müsse dies bei der Berücksichtigung des auf den Ausgleich anzurechnenden Betrags außer acht bleiben.