Bestätigung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen bei der Vermittlung von Nettopolicen

Versicherungsvertreterrecht

Der BGH hat erneut die Zulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen zwischen Kunde und Versicherungsvertreter bei Vermittlung von Nettopolicen bestätigt und damit seine Rechtsprechung vom 12.12.2013 (III ZR 124/13), 12.03.2014 (IV ZR 295/13) und 05.06.2014 (III ZR 557/13) fortgeführt.

Im Zusammenhang mit der Frage, wie im Falle des wirksamen Widerrufs der auf Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichteten Willenserklärung der an die Stelle des Vergütungsanspruchs tretende Wertersatzanspruch des Vermittlers zu bemessen ist, hat der BGH allerdings erneut deutliche Worte zu den gesteigerten Aufklärungspflichten gefunden, die den Vermittler im Hinblick auf die Auswirkungen des Abschlusses einer Nettopolice und dabei insbesondere auf die unabhängig vom Bestand des vermittelten Versicherungsvertrages fortbestehende Verpflichtung zur Zahlung der (vollen) Vergütung treffen.

Dabei hat der BGH auch grundlegende Entscheidungen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und den Auswirkungen der Nichtbeachtung der bestehenden Dokumentationspflichten getroffen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az. III ZR 544/13).