Bestandspflegecourtage nach Kündigung der Courtagevereinbarung

Versicherungsmaklerrecht

Ein Versicherungsunternehmen kann nach Kündigung der Courtagezusage dem Versicherungsmakler die von ihm vermittelte und zur Betreuung übertragenen Vertragsbestände nicht entziehen. Diese Verpflichtung des Versicherungsunternehmens zur Zahlung der Betreuungscourtage bleibt vielmehr so lange bestehen, bis der Versicherungsnehmer den Makler wechselt.

In dem vorm Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte der Versicherer die Courtagezusage unter Hinweis darauf gekündigt, dass er nicht in dem erwarteten Umfang vom Versicherungsmakler mit Neuproduktionen bedient worden sei. Nachdem der Versicherer sich geweigert hatte, die Betreuungscourtage für die vom Makler vermittelten und ihm zur Betreuung übertragenen Verträge abzurechnen, erhob der Versicherungsmakler Klage und bekam Recht.

Die Courtagezusage des Versicherers sei dahin auszulegen, dass vermittelte und zur Betreuung übertragene Versicherungsverträge gleich zu behandeln seien. Daher könne sich der Versicherer auch für die zur Betreuung übertragenen Verträge nicht durch Kündigung der Courtagezusage der Pflicht zur Abrechnung und Zahlung der Betreuungscourtage einseitig entziehen. Die Frage, wer die Versicherungsverträge künftig betreue, stehe außerhalb der Rechtsmacht des Versicherers. Der Makler stehe allein in einem Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer, dessen treuhänderischer Sachverwalter er sei. Es stehe dem Versicherer zwar frei, von einem Makler vermittelte Verträge nicht abzuschließen. Im Falle des Abschlusses sei er jedoch kraft Handelsbrauchs verpflichtet, die Abschlusscourtage zu zahlen. Bei entsprechender Gestaltung der Courtagezusage sei auch eine Bestandsbetreuungscourtage geschuldet. Allein dem Versicherungsnehmer obliege die Entscheidung eines Maklerwechsels. Solange der Makler bereit und in der Lage sei, die Verträge des Versicherungsnehmers zu betreuen und dieser die Leistungen des Maklers in Anspruch nehmen wolle, bleibe der Versicherer zur Zahlung der Betreuungscourtage verpflichtet. Die vom Versicherer erklärte Kündigung der Courtagezusage könne allenfalls Auswirkungen auf das Neugeschäft haben.

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung einer Courtagezusage sei aber nicht schon dann gegeben, wenn der Versicherer unzufrieden sei, dass der Versicherungsmakler kein ausreichendes Neugeschäft mehr vermittle. Den Makler treffe, anders als den Versicherungsvertreter, keine Verpflichtung, sich um neue Abschlüsse zu bemühen. Der Versicherer könne sich gegenüber einem Versicherungsmakler auch nicht darauf berufen, der Makler erbringe gar keine Betreuungsleistungen. Eine solche Rüge sei allein dem Versicherungsnehmer vorbehalten.