Maklerhaftung/Schadensermittlung

Versicherungsmaklerrecht

Ein Makler verletzt schuldhaft seine Betreuungspflichten, wenn er den Versicherungsnehmer nicht darauf hinweist, dass er bei einem Wechsel des privaten Krankenversicherers Altersrückstellungen verliert, weil dies für die Entscheidung, den Krankenversicherer zu wechseln, von Bedeutung sein kann. Der Verlust der Altersrückstellung beim Wechsel des privaten Krankenversicherers ist aber für sich allein kein vom Versicherungsmakler in Fällen fehlerhafter Beratung zu ersetzender Schaden. Der Versicherungsnehmer muss vielmehr vortragen, dass und in welchem Umfang die Prämien, die er bei der neuen Krankenversicherung zu zahlen hat, höher sind als diejenigen, die er bei dem alten Versicherer zu bezahlen hätte. Es ist nicht ausreichend, stattdessen den Barwert der bei einem Versicherungswechsel nicht übertragbaren Altersrückstellungen des früheren Krankenversicherers zu nennen.

Rechtsprechung zur Besprechung
III ZR 228/05 – Maklerhaftung/Schadensermittlung