Durchsetzung eines Buchauszugsanspruchs im Wege der Ersatzvornahme, Pfändung des titulierten Anspruchs eines Handelsvertreters auf Vorauszahlung für die Kosten der Beauftragung eines Buchprüfers

Handelsvertreterrecht

Das Landgericht hatte den Unternehmer zur Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87 c Abs. 2 HGB verurteilt und den Handelsvertreter ermächtigt, die dem Unternehmer auferlegte Pflicht durch ein vom Handelsvertreter zu beauftragenden Buchsachverständigen vornehmen zu lassen. Außerdem hatte es den Unternehmer zu einer Vorauszahlung für die Kosten der Beauftragung des Buchprüfers verurteilt. Auf Antrag einer Gläubigerin hat das Amtsgericht sämtliche Ansprüche des Handelsvertreters gegen den Unternehmer, insbesondere auch den Anspruch auf Zahlung der Vorauszahlung der Kosten, gepfändet. Gegen diesen Beschluss hat der Handelsvertreter Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die vom Handelsvertreter gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben, soweit dieser den Anspruch auf Vorauszahlung von Kosten für die Erstellung des Buchauszuges betrifft. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Unternehmer mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Diese Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2 HGB und der darauf beruhende Anspruch auf Vorauszahlung aus § 887 Abs. 2 ZPO stellen Nebenrechte zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters dar, die nicht selbständig pfändbar sind. Die Beschlagnahme dieser Nebenrechte erfolgt vielmehr mit der Pfändung des Provisionsanspruchs. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen. Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird diese Vorschrift u.a. auf Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges stellt zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters einen solchen unselbständigen Nebenanspruch dar. Dementsprechend geht der Anspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB auf Buchauszug mit der Abtretung des Provisionsanspruchs entsprechend § 401 BGB auf den Abtretungsempfänger über. Damit sind die Ansprüche aus § 87 Abs. 2 HGB nicht selbständig pfändbar. Die isolierte Pfändung der Rechte aus § 887 Abs. 2 ZPO i.V.m. dem Anspruch des Handelsvertreters auf § 87 c Abs. 2 HGB ist nichtig. Diese Rechte sind als unselbständige Nebenrechte untrennbar mit dem Provisionsanspruch verbunden und können nicht unabhängig von diesem geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zur Besprechung
VII ZB 64/14 – Durchsetzung eines Buchauszugsanspruchs im Wege der Ersatzvornahme, Pfändung des titulierten Anspruchs eines Handelsvertreters auf Vorauszahlung für die Kosten der Beauftragung eines Buchprüfers