Berücksichtigung übertragener Bestände im Rahmen einer Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ für Sachversicherungen

Versicherungsvertreterrecht

Nach Ziffer I.2. der Grundsätze „Sach“ werden Provisionen aus übertragenen Beständen bei der Ausgleichsberechnung mit 33 1/3 % berücksichtigt, wenn die Bestandsübertragung vor mehr als 10 Jahren erfolgt ist, mit 66 2/3 %, wenn die Bestandsübertragung vor mehr als 15 Jahren erfolgt ist und mit 100 %, wenn die Bestandsübertragung vor mehr als 20 Jahren erfolgt ist. Der klagende Versicherungsvertreter war der Meinung, dass, sofern die vorstehend genannten Zeiträume (10, 15 oder 20 Jahre seit Bestandsübertragung) in den 5-Jahres-Zeitraum der Ziffer I.1.a) falle, die Provisionen mit den entsprechenden Prozentsätzen von Beginn des Zeitraums an zu berücksichtigen seien. Dem LG Detmold folgend hat das OLG entschieden, dass die Regelung in Ziffer I.2. dahingehend zu verstehen sei, dass Provisionen aus übertragenen Versicherungsbeständen innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums berücksichtigt werden, wenn und soweit seit der Bestandsübertragung die jeweils genannte Zeitspanne (10, 15 oder 20 Jahre) verstrichen ist.

Im Übrigen hat das OLG den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zur Höhe des begehrten Anspruchs unschlüssig sei. Der Versuch des Klägers, die schlüssige Darlegung dem beklagten Versicherungsunternehmen aufzuerlegen, weil sie die sekundäre Beweislast für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs trage, hatte keinen Erfolg. Das OLG sah in der Tatsache, dass der Kläger nur mit erheblichem Zeitaufwand aus ihm vorliegenden Unterlagen die Provisionen aus übertragenen Beständen ermitteln konnte, keine Situation, die eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten entstehen ließe.

Rechtsprechung zur Besprechung
I - 18 U 91/17 – Berücksichtigung übertragener Bestände im Rahmen einer Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ für Sachversicherungen