Der Betreiber eines Online-Shops hatte auf seiner Internetseite einen Plug-In integriert, der bei jedem Zugriff des Nutzers auf die Webseite personenbezogene Daten an den Anbieter des Plug-Ins weiterleitete. Das erfolgte, ohne die Seitennutzer vor der Übermittlung über diesen Umstand aufzuklären. Das hat das Landgericht Düsseldorf als wettbewerbswidrig beurteilt und auch die Verteidigung des Betreibers nicht durchgreifen lassen, dass er selbst keinen Einfluss auf die Funktionsweise des Plug-Ins und die Verarbeitung der Daten, die durch den Anbieter des Plug-Ins erfolgte, habe.
Einbindung eines Plug-Ins ohne vorherige Aufklärung wettbewerbswidrig
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