Erlöschen des Ausgleichsanspruches eines Versicherungsvertreters; Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

Versicherungsvertreterrecht

Der gem. § 89b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 HGB begründete Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters kann gem. § 89 Abs. 3 Nr. 2 HGB erlöschen. Das setzt jedoch – entgegen der früheren – Rechtslage eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem schuldhaften Verhalten und der ausgesprochenen Vertragskündigung des Handelsvertreters voraus. § 89 Abs. 3 HGB ist insofern europa-richtlinienkonform auszulegen.

Die Zahlung eines Ausgleichsanspruches nach § 89b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 HGB muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles – neben den sonst geforderten Voraussetzungen – auch der Billigkeit entsprechen. Die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit nach Ende des Handelsvertretervertrages mindert den Ausgleichsanspruch, soweit gleichzeitig gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen wird. Auch eine vertragswidrige Konkurrenztätigkeit während des Vertreterverhältnisses führt zu einer Minderung dieses Anspruchs, ohne dass diese gleichzeitig als wichtiger Kündigungsgrund geeignet sein muss.

Rechtsprechung zur Besprechung
1 U 57/08 – Erlöschen des Ausgleichsanspruches eines Versicherungsvertreters; Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot