Fehler in der Anlageberatung

Kapitalanlagehaftung

Geht es um die Vermittlung und Beratung eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds, muss nach ständiger Rechtsprechung einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.

Fehler in der Anlageberatung und somit auch die Verfehlung des Beratungsziels darzutun und im Streitfall zu beweisen, ist nach allgemeinen Grundsätzen Sache desjenigen, der den Schadensersatzanspruch begehrt.

Ein dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs übergebener Prospekt über die Kapitalanlage kann als Mittel der Aufklärung genügen, vorausgesetzt, es ist so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen worden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte.

Allerdings darf sich der Inhalt eines Beratungsgespräches, wenn ein solches stattgefunden hat, nicht in Widerspruch zum Prospektinhalt setzen und muss den Kunden jedenfalls in groben Zügen von den im Prospekt geschilderten Risiken in Kenntnis setzen. Ein Anlageprospekt kann Mängel oder Verharmlosungen des Anlagegesprächs nicht ausgleichen. Insbesondere dann, wenn kein Hinweis darauf erfolgt, dass die Einzelheiten der Anlage auch hinsichtlich ihrer Risiken im Prospekt nachzulesen seien, ersetzt bei stattgefundener mündlicher Anlageberatung der Prospekt nicht pflichtgemäßes persönliches Handeln des um Vertrauen werbenden Beraters.

Rechtsprechung zur Besprechung
7 U 225/05 – Fehler in der Anlageberatung