Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen

Kapitalanlagehaftung

Mit Urteil vom 19.12.2006 (Az. XI ZR 56/05) hat der BGH entschieden, dass eine Bank, wenn sie einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen oder jährlichen Verwaltungsgebühren der Fondsgesellschaften erhält, den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären muss.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Bank ihrem Kunden Anteile an Aktienfonds vermittelt. Sie erhielt sowohl aus den Ausgabeaufschlägen als auch aus den jährlichen Verwaltungsgebühren Rückvergütungen. Die Bank zahlte dem Kunden zwar einmalige „Bonifikationen“ in Höhe von zumeist 1%, in einem Falle von 2,5%. Sie informierte ihn aber nicht über die Höhe der Rückvergütungen.

Nach erheblichen Kursverlusten wurde die Bank auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der erworbenen Kapitalanlagen in Anspruch genommen. Der BGH hielt es für möglich, dass ein Anspruch des Kunden wegen einer vorsätzlichen Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung bestehen könnte. Er verwies die Sache daher zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das OLG München zurück.

Dabei ging der BGH davon aus, dass eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung über die Rückvergütung ist nach dem Urteil des BGH notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen. Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.

Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berate, Anlageempfehlungen abgebe und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdiene, seien die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

Der Kunde sei daher hinsichtlich der Größenordnung der Rückvergütungen aufklärungsbedürftig. Ohne deren Kenntnis könne er das Interesse der Bank an dem empfohlenen Erwerb von Fondsanteilen und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen nicht richtig einschätzen. Das OLG München hat nun zu klären, ob der Mitarbeiter der Bank vorsätzlich gehandelt hat.

Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte diese Rechtsprechung auch auf andere zur Wahrung der Kundeninteressen verpflichtete Vermittler, wie z.B. im Auftrag des Kunden handelnde Makler, ausdehnen werden. Im Auftrag des Kunden handelnde Makler, die Fondsanteile vermitteln und jegliches Risiko ausschließen wollen, sollten aber bereits jetzt ihre Kunden – in nachweisbarer Form – über die Höhe der Ihnen zufließenden Rückvergütungen informieren.

Rechtsprechung zur Besprechung
05 O 1789/19 – Transparenzpflichten bei Bewertung von Versicherungen durch den Makler auf einem von ihm betriebenen Vergleichsportal
« Vorheriger Beitrag