Fristlose Kündigung des Handelsvertreters nach Sperrung des Online-Zugangs

Versicherungsvertreterrecht

Der Handelsvertreter war als sog. Vermögensberater für das Unternehmen tätig. Nachdem er das Vertragsverhältnis gekündigt hatte, sperrte das Unternehmen den Zugang zum Online-System und zum E-Mail-Account mit sofortiger Wirkung und erhöhte den Stornoreservesatz von 10 % auf 100 %. Letzteres wurde später wieder rückgängig gemacht.

Das OLG München hielt die vom Handelsvertreter mit Blick auf die Online-Sperre ausgesprochene fristlose Kündigung zunächst für unwirksam, weil es an der zuvor erforderlichen Abmahnung gefehlt hatte. Es wertete die unwirksame fristlose Kündigung aber als Abmahnung und beurteilte die später wegen der fortdauernden unzulässigen Sperrung des Online-Zugangs und des E-Mail-Accounts erneut vom Handelsvertreter ausgesprochene fristlose Kündigung dann als berechtigt. Die Sperrung erschwere dem Handelsvertreter die weitere Tätigkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in unzumutbarer Weise, insbesondere weil im konkreten Fall die Kündigungsfrist rund 2 ½ Jahre betrug.

Rechtsprechung zur Besprechung
23 U 1955/13 – Fristlose Kündigung des Handelsvertreters nach Sperrung des Online-Zugangs