Fristlose Kündigung eines Franchisevertrages wegen einer Vielzahl von für sich genommen nicht schwerwiegenden Pflichtverletzungen

Franchiserecht

Ist einem Franchisenehmer über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Pflichtverletzungen vorzuwerfen, von denen jede für sich genommen nicht aus-reichen würde, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, kann deren Zusammen-schau dennoch zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung führen.

In dem konkreten Fall stellte das OLG München diverse, z. T. wiederkehrende Missachtungen der Vorgaben des Franchisegebers durch den Betreiber eines Fastfood-Restaurants fest, die insbesondere auch den Umgang mit den verwendeten Lebensmitteln betrafen. Das Gericht sah deshalb die Gefahr, dass das Ansehen der Marke und des Franchisesystems insgesamt geschädigt werden könnte. Da der Franchisevertrag zudem auf 20 Jahre befristet und noch eine elfjährige Restlaufzeit offen war, hielt das OLG die fristlose Kündigung des Franchisegebers letztlich für berechtigt, auch wenn der Franchisenehmer dadurch in seiner Existenz bedroht wird.

Rechtsprechung zur Besprechung
7 U 2604/13 – Fristlose Kündigung eines Franchisevertrages wegen einer Vielzahl von für sich genommen nicht schwerwiegenden Pflichtverletzungen