„Exklusive“ Zuweisung eines Gebiets an den Handelsvertreter führt nicht per se zu einem Alleinvertriebsrecht auch gegenüber dem Unternehmer

Handelsvertreterrecht

Wird dem Handelsvertreter in einer Vertriebsvereinbarung lediglich ein bestimmtes Gebiet „exklusiv“ zugewiesen, handelt es sich in der Regel um einen Bezirksschutz im Sinne von § 87 Abs. 2 HGB. Der Handelsvertreter kann somit Bezirksprovision verlangen, nicht aber die Unterlassung von eigenen Tätigkeiten und Direktgeschäften durch den Unternehmer. Ein Wettbewerbsverbot für den Unternehmer ist zwar möglich, bedarf aber einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung. Die Interessenlage des Handelsvertreters mit Bezirksschutz lässt eine solche Vereinbarung nicht per se naheliegend erscheinen, anders als z. B. bei einem Vertragshändler, der nicht selten darauf angewiesen ist, dass der Unternehmer einen Wettbewerb durch einen Parallelvertrieb unterlässt.