Gerichtsstand am Wohnsitz des Handelsvertreters bei grenzüberschreitenden Handelsvertreterverhältnissen
HandelsvertreterrechtLG Bonn, 05.10.2006 – 12 O 196/05 / OLG Köln, 09.02.2007 – 19 U 185/06 (Berufungsverfahren), Hinweis im Protokoll der mündlichen Verhandlung Urteilsbesprechung
Das Landgericht hatte die Klage eines in seinem Gerichtsbezirk ansässigen Handelsvertreters gegen ein holländisches Unternehmen auf Ausgleich wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Der 19. Senat des OLG Köln hat als zuständiges Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn zweifelsfrei aus Artikel 5 Ziffer 1 lit. b EuGVVO ergebe, und zwar insbesondere auch für die Entscheidung über den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB, der von dieser Zuständigkeits- und Erfüllungsortsregelung mit umfasst ist.