Gerichtsstand am Wohnsitz des Handelsvertreters bei grenzüberschreitenden Handelsvertreterverhältnissen

9 W 22/06 Beschluss verkündet am 25. April 2006 OLG Hamburg Anzuwendendes Recht im grenzüberschreitenden Vertrieb

Oberlandesgericht Hamburg
Im Namen des Volkes
Beschluss

In dem Rechtsstreit
[…]
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 9. Zivilsenat, am 25. April 2006 durch [..]
beschlossen:

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.01.2006, Az. 409 O 184/04, wird die Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 % der Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von € 18.203,74 – zu tragen haben.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 ZPO zulässig. Zwar hat das Landgericht zu Unrecht eine Entscheidung nach § 91a Abs.1 Satz 1 ZPO getroffen. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien lag nicht vor. Hinsichtlich der Klaganträge zu 1) bis 3) lag eine Klagrücknahme vor. Bei der nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung sind aber die gleichen Kriterien heranzuziehen wie bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO; entscheidend ist, ob der Beklagte dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben und deshalb die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Hinsichtlich des Klagantrages zu 4) hätte, da die Beklagte einer Erledigung nicht zugestimmt hat, durch Urteil über den umstellten Antrag der Klägerin auf Feststellung der Erledigung des Klagantrages zu 4) entschieden werden müssen. Dabei wäre – soweit das Landgericht die Klage für anfänglich zulässig und begründet gehalten hätte – ein stattgebendes Urteil mit einer Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten, anderenfalls ein abweisendes Urteil mit der Kostenfolge zu Lasten der Klägerin zu erlassen gewesen. Dieses hätte in der Berufung ebenso überprüft werden können wie eine nach § 91a ZPO erlassene Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde überprüft werden kann.

Die Parteien haben sich mit einer sachlichen Entscheidung des Senates im Beschlusswege einverstanden erklärt.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Kosten des Rechtsstreits sind nicht in vollem Umfange der Klägerin aufzuerlegen, sondern entsprechend der in der Beschlussformel aufgeführten Quote zwischen den Parteien aufzuteilen.

1. Die von der Klägerin am 01.12.2004 eingereichte Klage war zunächst vollen Umfanges zulässig.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts war das Landgericht Hamburg für sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nach Art. 5 Nr. 1. lit. b) EuGVVO international und örtlich zuständig. Aufgrund dieser Vorschrift ist das Gericht des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Bezirk die Dienstleistung erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen. Hier geht es um eine Auseinandersetzung, die auf einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Handelsvertretervertrag beruht. Die Vereinbarung vom 27.08.2004 (Anl. K 1) ist dabei lediglich im Rahmen der Abwicklung dieses zwischenzeitlich gekündigten Handelsvertretervertrages abgeschlossen worden. Bei der Tätigkeit als Handelsvertreter handelt es sich unzweifelhaft um die Erbringung von Dienstleistungen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst jede Art von gewerblichen, kaufmännischen oder freiberuflichen Tätigkeiten, u.a. auch Vermittlertätigkeiten für Waren (vgl. Münchener Kommentar, Gottwald, ZPO, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 11). Erfüllungsort der von einem Handelsvertreter zu erbringenden Leistung liegt am Ort seiner gewerblichen Niederlassung (vgl. Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Auflage 2003, § 86 Rdnr. 46), mithin für die in Hamburg sitzende Klägerin in Hamburg. Damit galt die Zuständigkeit des Gerichtes am Erfüllungsort Hamburg als Einheitsgerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag, also sowohl für die Ausgleichsansprüche – Klaganträge zu 1. und 2. – und Ansprüche auf Abrechnung bzw. Auszahlung von Provisionen – Klaganträge zu 3. – als auch für die Feststellungsklage hinsichtlich des Nichtbestehens von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten – Klagantrag zu 4. – (vgl. Thomas/Putzo, Hüßtege, ZPO, 3. Aufl. 2003, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 10; Saenger, ZPO, 1. Aufl. 2006, Art. 5 EuGWO Rdnr. 12; Emde in RIW 03, 505, 508).

2. Die Klage war bis zur Rücknahme bzw. Erledigung auch überwiegend begründet:

a) Hinsichtlich des Klagantrages zu 1) befand sich die Beklagte bei Klageinreichung mit der Zahlung in Verzug. Dass ihr ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hätte, hat sie zwar behauptet. Diese Behauptung hätte sie allerdings, wie sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 31.05.2005, Seite 6, ausgeführt hat, aller Voraussicht nach nicht beweisen können und hat deshalb von einer weiteren Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes Abstand genommen und den mit dem Klagantrag zu 1) geltend gemachten Betrag ausbezahlt.

b) Auch mit der Abrechnung der mit den Klaganträgen zu 3) geltend gemachten Provisionen befand sich die Beklagte bei Klageinreichung am 01.12.2004 in Verzug. Nach dem handschriftlichen Zusatz unter Zif. 3 der Vereinbarung (Anl. K 1), die unstreitig nach Anbringung des Zusatzes von beiden Parteien unterschrieben und damit einschließlich des Zusatzes Vertragsinhalt geworden ist, hätte die Abrechnung bis zum 30.11.2004 erfolgen müssen. Soweit die Beklagte vorbringt, dass der für die Beklagte unterzeichnende Herr C. den Zusatz bei Unterzeichnung nicht verstanden habe, hätte der Beklagten möglicherweise ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 BGB zugestanden. Eine derartige Anfechtung ist allerdings bislang nicht erklärt worden und kann auch nicht mehr erklärt werden, da die Anfechtungsfrist nach § 121 Abs. 1 BGB jedenfalls abgelaufen ist.

c) Schließlich hat bezüglich der mit dem Klagantrag zu 4) geltend gemachten negativen Feststellungklage bei Klageinreichung auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin bestanden. Selbst wenn man in dem Schreiben der Beklagten vom 25.10.2004 (Anl. K 4) mit dem Landgericht noch kein Sich-Berühmen eines Schadensersatzanspruches annehmen würde, hat die Beklagte sich jedenfalls eines derartigen Anspruches berühmt, indem sie entsprechend ihrem Schreiben vom 25.11.2004 (Anl. KE 11) aufgrund mutmaßlicher Schadensersatzansprüche von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht und die mit dem Klagantrag zu 1) geltend gemachte Ausgleichszahlung nicht fristgerecht an die Klägerin ausgezahlt hat. Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht stand der Beklagten allerdings nicht zu bzw. sie hätte die Berechtigung eines solchen nicht beweisen können (vgl. oben 2.a); die Klage wäre bezüglich des Klagantrages zu 4) begründet gewesen.

3. Demgegenüber war die Klage hinsichtlich des Antrages zu 2) von Anfang an unbegründet, weil die Beklagte sich mit der Zahlung der weiteren € 86.666,66 nicht in Verzug befand. Die Beklagte hatte Zahlung bis zum 31.01.2005 zu erbringen. Dieses hat sie fristgemäß getan, indem sie die Leistungshandlung durch Hingabe des Überweisungsauftrages am 31.01.2005 (vgl. Anl. KE 3) rechtzeitig vorgenommen hat (vgl. Palandt-Heinrichts, BGB, 65. Aufl. 2006, § 271 BGB Rdnr. 7).

4. Im Ergebnis war die Klage bei Einreichung somit hinsichtlich der Klaganträge zu 1) mit € 86.666,66, zu 3) mit € 84.000,– und € 39.000,– sowie zu 4) mit € 180.000,00, also insgesamt € 389.666,66 zulässig und begründet, hinsichtlich des Klagantrages zu 2) mit € 86.666,66 dagegen unbegründet. Dies ergibt eine Kostenquote von 18% zu Lasten der Klägerin und 82% zu Lasten der Beklagten.

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Schlagwörter
Zurückbehaltungsrecht (2) örtliche Zuständigkeit (2) Ort der gewerblichen Niederlassung (1) internationale Zuständigkeit (2) Handelsvertretervertrag (17) Einheitsgerichtsstand (1) Dienstleistung (2)