Soll ein Handelsvertreter seine Vermittlungsleistungen nach dem Handelsvertretervertrag in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erbringen und lässt sich aus den vertraglichen Bestimmungen kein Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung ableiten und hat der Handelsvertreter seine Tätigkeiten auch nicht tatsächlich überwiegend in einem der Mitgliedsstaaten erbracht, so richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Sitz des Handelsvertreters (unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11.03.2010 – Az. C-19/09). Sofern keine abweichende wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde, kann der Handelsvertreter in diesem Fall hinsichtlich aller Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag an seinem Sitz klagen.
« Vorheriger Beitrag Zugangsnachweis für ein Telefax
Nächster Beitrag » Anforderungen an einen begründeten Anlass i.S. § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB