Legt ein Versicherungsnehmer zum Nachweis des Zugangs seiner Kündigungs-erklärung ein im Sendeprotokoll mit „OK-Vermerk“ gekennzeichnetes Telefax vor, liegt lediglich ein Indiz für den Zugang des Telefaxes vor und kein Anscheinsbeweis. Der „OK-Vermerk“ auf dem Sendebericht belegt aber immerhin das Zustande¬kommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer. In Anbetracht dieses Umstandes kann sich der Empfänger nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken; er muss sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Anschlussstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses ggf. vorlegen usw. Die Beweiskraft des im „OK-Vermerk“ liegenden Indizes ist sodann unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu würdigen.
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