Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden; Beihilfe zum Betrug

Kapitalanlagehaftung

Der Aufsichtsratsvorsitzende einer AG ist verpflichtet, ihm bekannt gewordene Rechtsverstöße des Vorstands zu verhindern (systematischer Betrug bei Vertrieb von Immobilienfonds-Anteilen). Aandernfalls haftet er unter Umständen gegenüber den Anlegern aus unerlaubter Handlung (Beihilfe zum Betrug).

Rechtsprechung zur Besprechung
4 U 26/06 – Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden; Beihilfe zum Betrug