Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Falle fehlerhafter Anlageberatung bei dauerhaftem Ausbleiben jedweden Ertrags der Anlage

Kapitalanlagehaftung

Rechenschaftsberichte eines Fonds begründen jedenfalls gegenüber einem unerfahrenen Anleger keine Kenntnis der einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung begründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn aufgrund allgemein gehaltener, positiver Angaben zur Entwicklung des Immobilienmarktes im Allgemeinen der Zustand des konkreten Fonds verschleiert wird. Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt aber vor, wenn ein Anleger entsprechend den Ankündigungen im Prospekt ab einem bestimmten Zeitpunkt mit Ausschüttungen des Fonds, auf die es ihm bei Abschluss der Anlage ankam, gerechnet, solche aber zu keiner Zeit (im zu entscheidenden Fall über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren) erhalten hat. Für den Beginn der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährungsfrist genügt in diesen Fällen die Kenntnis des Anlegers von den über Jahre ausbleibenden Ausschüttungen. Denn hiernach konnte der Anleger erkennen, dass eine fehlerhafte Beratung durch den Berater jedenfalls in Betracht kam.