Haftung des Versicherungsunternehmens aus Culpa in contrahendo wegen falscher Angaben des Versicherungsvertreters

Versicherungsvertreterrecht

Wünscht der Kunde gegenüber dem Versicherungsvertreter, der ihn abzuwerben versucht, einen Versicherungsschutz wie bisher bei seinem alten Versicherer und ermittelt der Vertreter diesen Umfang nicht hinreichend mit der Folge, dass der Kunde bei dem neuen Versicherer einen weniger weit reichenden Versicherungsschutz erhält, so haftet der Versicherer aus Culpa in contrahendo auf Schadensersatz, wenn ein Ereignis eintritt, das nach dem alten Vertrag versichert gewesen wäre, nach dem neuen aber nicht versichert ist. Der Versicherer muss in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes grundsätzlich Deckung gewähren. Der Versicherungsnehmer muss sich jedoch nach § 254 Abs. 1 BGB ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Ein Versicherungsnehmer darf dem Versicherungsvertreter nicht schrankenlos vertrauen. Ein erhebliches Mitverschulden wird in der Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn der klare Wortlaut der AVB oder des Antragsformulars der Auskunft des Vertreters eindeutig widerspricht.

Rechtsprechung zur Besprechung
10 U 1615/05 – Haftung des Versicherers aus Culpa in contrahendo wegen falscherAngaben des Versicherungsvertreters