Voraussetzung für die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach neuem Recht
VersicherungsvertreterrechtDer Bundesgerichtshof hat ausdrücklich bestätigt, dass eine generelle Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf 12 Monate für alle Ansprüche gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB verstößt. Nach diesen Bestimmungen kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Verstößt eine Formularbestimmung gegen ein Klauselverbot, so kann diese nur unter der Voraussetzung teilweise aufrechterhalten bleiben, dass sie nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich ist und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelteil trennen lässt. Daran fehlt es nach wie vor in vielen in Handelsvertreterverträgen verwandten Klauseln zur Abkürzung der Verjährungsfrist, weil diese Klauseln nur eine einzige homogene Regelung enthalten, mit der für sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem Handelsvertretervertrag die Verjährung auf 12 Monate abgekürzt wird. Um in solchen Fällen zu einem inhaltlich zulässigen Klauselinhalt zu gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB aufgeführten Schadensersatzansprüche ergänzt werden. Das wäre der Sache nach indessen eine geltungserhaltende Reduktion durch inhaltliche Veränderung einer unzulässigen Klausel, die nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig ist. Aus demselben Grund kann eine solche Klausel auch nicht in einem eingeschränkten Sinne dahingehend ausgelegt werden, dass die in § 309 Nr. lit. a und b BGB aufgeführten Ansprüche von der Abkürzung der Verjährung unberührt bleiben sollten.
In Handelsvertreterverträgen tritt dann gemäß § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der unwirksamen Verjährungsregelung die gesetzlichen Regelungen der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Denen zufolge verjähren Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Kenntnisunabhängig läuft eine 10- jährige Verjährungsfrist, § 199 Abs. 4 BGB.