Inhalt eines Buchauszugs; kein Ausschluss durch Hinnahme von Provisionsabrechnungen oder wegen erheblichen Aufwands für Unternehmer

Versicherungsvertreterrecht

Das OLG hat aktuell die Rechtsprechung zu verschiedenen Fragen bestätigt, die immer wieder im Zusammenhang mit einem Buchauszug auftauchen. So muss der einem Handelsvertreter zustehende Buchauszug (nur) die Angaben enthalten, die nach den Vereinbarungen mit dem Unternehmer [und ggf. nach dem Gesetz] für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision von Bedeutung sind.

Allein der Umstand, dass ein Handelsvertreter über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen des Unternehmers widerspruchslos hinnimmt, führt nicht zu einem Ausschluss des Buchauszuges. Dies stellt weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provisionen dar.

Auch die Tatsache, dass die Erteilung eines Buchauszugs mit erheblichem Aufwand für den Unternehmer verbunden sein kann (konkret hatten mehrere Handelsvertreter zeitgleich umfassende Buchauszüge angefordert), führt nicht zu einer Unzumutbarkeit.

Rechtsprechung zur Besprechung
23 U 3764/15 – Inhalt eines Buchauszugs; kein Ausschluss durch Hinnahme von Provisions­abrechnungen oder wegen erheblichen Aufwands für Unternehmer