Nachbearbeitungspflichten eines Maklerpools im Verhältnis zu den angeschlossenen Versicherungsmaklern

Versicherungsmaklerrecht

Der klagende Maklerpool machte Rückzahlungsansprüche gegenüber einem Makler geltend. Dieser berief sich auf unzureichende Nachbearbeitungsmaßnahmen. Das OLG bestätigte zunächst, dass für die Abgrenzung des Handelsmaklers zum Handelsvertreter stets auf die Umstände des Einzelfalls und das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen ist. Im Gegensatz zum Handelsvertreter ist der Handelsmakler nicht ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für den Unternehmer betraut und hat demgemäß keine Pflicht zum Tätigwerden entsprechend der dem Handelsvertreter obliegenden Bemühenspflicht.

Sodann stellte das OLG fest, dass der Unternehmer im Verhältnis zu einem Makler grundsätzlich nicht zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge verpflichtet ist. § 87 a Abs. 3 HGB finde weder unmittelbar noch analog Anwendung. Eine Nachbearbeitungspflicht des Unternehmers könne sich aber im Einzelfall aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) bzw. einer hieran orientierten Vertragsauslegung ergeben, wenn und soweit das Vertragsverhältnis in seiner Ausgestaltung dem Recht der Versicherungsvertreter so weit angenähert ist, dass der Makler einen entsprechenden Schutz beanspruchen kann. Dies bejahte das OLG im konkreten Fall. Dabei spreche die tatsächliche Erteilung von Stornogefahrmitteilungen dafür, dass die Parteien selbst von einer vertraglich vereinbarten Nachbearbeitungspflicht ausgegangen sind.

Rechtsprechung zur Besprechung
I-16 U 187/14 – Abgrenzung zwischen einem Handelsmakler und einem Handelsvertreter; Nachbearbeitungspflichten eines Maklerpools im Verhältnis zu den angeschlossenen Versicherungsmaklern