Keine den Ausgleich ausschließende Eigenkündigung des Handelsvertreters/Vertragshändlers, wenn er nach Änderungskündigung des Unternehmers die Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ablehnt

Handelsvertreterrecht

Lehnt ein Handelsvertreter oder Vertragshändler nach der Änderungskündigung des Unternehmers dessen Angebot zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ab, so steht dies einer Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich. Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Handelsvertreter oder Vertragshändler zumutbar war. Diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berücksichtigung finden.

Aus dem Urteil des 8. Senats vom 13.12.1995 (VIII ZR 61/95, NJW 96, 848) ergibt sich insoweit keine andere Beurteilung, weil bei der damaligen Fallgestaltung – anders als im vorliegenden Fall – keine Kündigung des Unternehmers vorlag, sondern der Handelsvertreter die Fortsetzung eines durch Kettenverträge begründeten, unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses durch Zurückweisung einer erneuten Vertragsofferte des Unternehmers ablehnte. Diese Ablehnung der Vertragsofferte durch den Handelsvertreter stand einer Eigenkündigung des Handelsvertreters im Sinne des § 89 b As. 3 Nr. 1 HGB gleich, weil sie das unbefristete Vertragsverhältnis beendet hat.

Bei einer Vertragsbeendigung infolge einer Änderungskündigung können allenfalls Billigkeitsgesichtspunkte gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB in stärkerem Umfang anspruchsmindernd ins Gewicht fallen. Ob die geänderten Bedingungen des vom Handelsvertreter oder Händler abgelehnten Fortsetzungsangebotes zumutbar waren, ist – wie auch andere Umstände der Vertragsbeendigung – nur im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu würdigen.

Rechtsprechung zur Besprechung
VIII ZR 30/06 – Händlervertrag für Vertrieb und Service; Änderungskündigung des Handelsvertreters/ Vertragshändlers; Restrukturierung des Vertriebsnetzes; allgemene Billigkeitsprüfung